Bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile schränken regelmäßig die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – XII ZR 100/08, FamRZ 2010, 538). Derartige Nachteile können sich nach § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – XII ZR 100/08, a.a.O.). Ehebedingte Nachteile sind gegeben, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, a.a.O.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regelmäßig aus (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311; Urt. v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990).
Ein ehebedingter Nachteil kann grundsätzlich darin liegen, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte wegen der Kinderbetreuung längere Zeit in seinem erlernten Beruf nicht gearbeitet hat und deshalb bei einem Wiedereinstieg wie ein Berufsanfänger einzustufen wäre. Erwirtschaftet der Ehegatte nunmehr aus einer anderen vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen, das dem entspricht, welches er – auch nach einer in der Ehe fortgesetzten Tätigkeit im erlernten Beruf – erzielt hätte, ist ein wirtschaftlicher Nachteil nicht festzustellen.
Als ehebedingter Nachteil kann nicht angeführt werden, die Altersvorsorge sei unzureichend, wenn dies auf der Erwerbsbiografie des unterhaltsbedürftigen Ehegatten vor der Ehe beruht (BGH, Urt. v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, BeckRS 2010, 16189). Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge während der Ehe findet in angemessener Weise durch den Versorgungsausgleich statt (BGH, Urt. v. 16.4.2008 – XII ZR 107/06, NJW 2008, 2581 = FamRZ 2008, 1325 = FuR 2008, 401 = FF 2008, 319). Insoweit wäre auch ein Nachteil ausgeglichen, der sich daraus ergeben könnte, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte auf Grund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsminderungsrente wegen der Ehe und der Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, NJW 2009, 989 = FamRZ 2009, 406 = FF 2009, 116).