aa) Befristung
Befristung auf 10 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung bei einer Ehedauer von 21 Jahren; Ehe mit 3 Kindern; Zurückstellung der beruflichen Entwicklung mit deutlich besseren Verdienstmöglichkeiten als derzeit möglich; geringer Aufstockungsbedarf; gute wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.12.2009 – 5 UF 11/09, FamRZ 2010, 1082
Ehedauer von 32 Jahren mit Betreuung eines Kindes; Rechtskraft der Scheidung im Jahr 2005; ehebedingte Nachteile wegen der ehebedingten Aufgabe einer qualifizierten Tätigkeit; fortdauernde, ab 2010 auf 200 EUR herabgesetzte Unterhaltspflicht bis zum Eintritt in das Rentenalter Mitte 2010.
OLG Schleswig, Urt. v. 25.11.2009 – 10 UF 37/09, FamRZ 2010, 651
Ehedauer von 1974 bis etwa Mitte 2004 (Zustellung des Scheidungsantrages), Rechtskraft der Scheidung im November 2008; 2 Kinder aus der Ehe; keine ehebedingten Nachteile festzustellen mangels konkreten Vortrages zu besseren Beförderungschancen ohne Ehe; zeitliche Begrenzung bis Oktober 2013.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.10.2009 – 6 UF 13/09, FamRZ 2010, 652
1983 geschlossene Ehe; 3 gemeinsame Kinder; seit 1987 ununterbrochene Erwerbstätigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; Befristung des Nachscheidungsunterhalts auf 4 Jahre bis zum 30.6.2013 ab Rechtskraft der Scheidung am 29.6.2009; keine beruflichen Nachteile feststellbar; 4 Jahre Zeit für Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften.
OLG Thüringen, Urt. v. 27.8.2009 –1 UF 123/09, NJW-RR 2010, 727 = FamRZ 2010, 216
Heirat im Jahr 1977; 3 Kinder aus der Ehe, 1979 und 1985 (Zwillinge) geboren; der unterhaltsbedürftige Ehegatte ist von Beruf Erzieherin; Wiederaufnahme einer wegen der Kindesbetreuung vorübergehend eingestellten Erwerbstätigkeit im Herbst 1988 mit einem zuletzt erzielten Nettoeinkommen von 1.298 EUR aus einer Teilzeittätigkeit in einem Kindergarten als Erzieherin zuzüglich der Zinseinkünfte von rund 100 EUR aus anlässlich der Scheidung im Jahr 2004 zugeflossenen rund 98.000 EUR; Scheidungsfolgenvereinbarung mit Nachscheidungsunterhaltsverpflichtung, deren Abänderung auf 0 EUR ab März 2010 begehrt wird; der unterhaltsbedürftige Ehegatte wendet ein, er wäre ohne die Ehe heute Leiterin eines Kindergartens mit mehr als 180 Plätzen und einem Nettoeinkommen von 2.260 EUR zuzüglich Sonderzahlungen.
Ergebnis: Herabsetzung des Unterhalts auf 440 EUR von März 2010 bis Februar 2012 und Befristung ab März 2012, denn ein ehebedingter Nachteil sei nur in Höhe von rund 60 EUR festzustellen, der einer Befristung trotz einer Ehedauer von 25 Jahren nicht entgegenstehe.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.7.2009 – 18 UF 10/09, NJW-RR 2010, 721 = FamRZ 2009, 2107
bb) Keine Befristung
Kinderlose Ehe mit einer Dauer von rund 12 Jahren; ehebedingter Nachteil durch mehrmalige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses wegen der örtlichen Versetzung des Ehegatten als Berufssoldat; Unterhaltshöhe für die Dauer von 5 Jahren nach den ehelichen Lebensverhältnissen; dann Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf und Ausgleich des ehebedingten Nachteils in Höhe der Einkommenseinbuße gegenüber dem bei Fortsetzung der früheren Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommen mit 200 EUR, keine zeitliche Befristung.
OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2009 – II-5 UF 118/09, NJW-RR 2010, 508 = FamRZ 2010, 1085
Herabsetzung auf den angemessenen Unterhalt, aber keine Befristung, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte den ehebedingten Nachteil bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, der sich in dem Einkommensgefälle ausdrückt zwischen der ehebedingt aufgegebenen gesicherten beamtengleichen Stellung und der Stellung in der Privatwirtschaft.
OLG Frankfurt, Urt. v. 4.1.2009 – 2 UF 43/09, FamRZ 2010, 816 (nur LS)
Keine Befristung, wenn der unterhaltsbedürftige Ehegatte ohne die Ehe mit Haushaltsführung und Betreuung eines Kindes ein höheres, dem des unterhaltspflichtigen Ehegatten etwa entsprechendes Einkommen als Beamtin im höheren Dienst hätte erreichen können.
OLG Köln, Urt. v. 13.1.2009 – 4 UF 54/08, FamRZ 2010, 649
Keine Befristung bei einer – einverständlich geübten – 32-jährigen Hausfrauenehe mit Kindererziehung und jetzigem Rentenbezug des unterhaltsbedürftigen Ehegatten.
OLG Dresden, Urt. v. 25.9.2009 – 24 UF 717/08, NJW-RR 2010, 437 = FamRZ 2010, 649
Ehedauer ab Heirat im Juli 1988 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages im Dezember 1997; Ehe mit drei in den Jahren 1989, 1992 und 1994 geborenen Kindern; unterhaltsbedürftiger Ehegatte mit Ausbildung zur Bankkauffrau; 20 Jahre Berufsabstinenz, trotz Weiterbildung derzeit nur Geringverdienereinkommen; Abänderungsklage des unterhaltspflichtigen Ehegatten gegen Anerkenntnisurteil mit einer Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 668 EUR mit dem Ziel des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung ab April 2009.
Ergebnis: Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von 618 EUR unter Einstellung eines erzielbaren Nettoeinkommens als Bürohilfskraft in Höhe von rund 933 EUR fortzuschreiben bis Ende 2011, sodann Herabsetzung auf den ehebedingte...