Befristung auf 5 Jahre bei einer Ehedauer von 23 Jahren; 3 Kinder aus der Ehe; Bezug einer Erwerbsminderungsrente wegen Sehbehinderung durch den bedürftigen Ehegatten; Ausgleich des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 29.10.2009 – 6 UF 9/09, NJW-RR 2010, 514 = FamRZ 2010, 813 (nur LS)
Ehe mit 2 Kindern und einer Ehedauer von rund 10 Jahren; vergleichsweise titulierter Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 511,29 EUR; krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten; kein ehebedingter Nachteil; keine Herabsetzung; nacheheliche Solidarität führt zur Befristung erst ab dem 30.6.2011.
OLG Hamm, Urt. v. 11.1.2010 – II-4 UF 107/09, FamRZ 2010, 814
Dauer der Ehe von 1986 bis 2000; 1 gemeinsames Kind; Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 684 EUR. Titulierte Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 274 EUR; Abänderungsbegehren auf 0 EUR ab dem 1.1.2008; Erkrankung ist eine schicksalhafte Entwicklung; keine ehebedingten Nachteile feststellbar; abgestufte Unterhaltsregelung angemessen mit Weiterzahlungsverpflichtung in titulierter Höhe bis Ende 2010, Reduzierung sodann auf 100 EUR und Befristung zum 31.12.2018.
OLG Dresden, Urt. v. 18.9.2009 – 24 UF 63/09, FamRZ 2010, 565
Ehedauer von rund 13 Jahren; 2 Kinder aus der Ehe; Scheidung im Jahr 1992; völlige Erwerbsunfähigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten mit Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit 2002; Unterhalt im Jahr 2001 durch Vergleich geregelt, für die Zeit ab Januar 2002 in Höhe von monatlich 700 EUR; Abänderungsbegehren des unterhaltspflichtigen Ehegatten mit abgestufter Herabsetzung und Befristung.
Ergebnis: keine abgestufte Herabsetzung, wohl aber Befristung bis Ende Februar 2011; Rente, Lebensversicherung, Erbschaft und Einnahmen aus der Vermögensauseinandersetzung gewährleisten auch ohne Unterhalt einen angemessenen Lebensbedarf.
OLG Koblenz, Urt. v. 25.2.2009 – 13 UF 594/08, FamRZ 2010, 379
Das Fehlen ehebedingter Nachteile führt nicht ohne Weiteres dazu, dass der Krankheitsunterhalt zu befristen wäre. § 1572 BGB hat nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonderes Maß nachehelicher Solidarität festgeschrieben. Dies ist auch im Rahmen des § 1578b BGB zu berücksichtigen. Trotz einer Erkrankung – verbunden mit einem zur Zeit der Entscheidung gegebenen Unvermögen, Einkünfte zu erzielen – ist eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht unbillig. Nacheheliche Solidarität ist ausreichend geübt worden, wenn – bei einer Ehedauer von 10 Jahren – Unterhalt für – tituliert im Jahr 1999 – weitere 10 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung geleistet worden ist. Eine Befristung ist dann – bei möglicher Heilung der Erkrankung – bis zum 30.6.2011 angemessen.
OLG Hamm, Urt. v. 11.1.2010 – 4 UF 107/09, NJW 2010, 1152