Der BGH hat seither mehrfach Gelegenheit gehabt, seine Rspr. zu § 1578b BGB fortzuentwickeln. Zuletzt hat er mit Urt. v. 30.6.2010 – XII ZR 9/09 – FamRZ 2010, 1414, in mehreren Punkten weitere Klarheit geschaffen.
1. Verfassungsmäßigkeit des § 1578b BGB
Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Nach Auffassung des BGH (Urt. v. 30.6.2010 – XII ZR 9/09) entspricht die gesetzliche Regelung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebot der Normenklarheit, auch hinsichtlich der Befristung des Krankheitsunterhalts. Absicht des Gesetzgebers – so der BGH – sei es gewesen, sich in weiten Teilen auf konkretisierungsbedürftige Grundaussagen und Generalklauseln zu beschränken und damit den Gerichten einen relativ breiten Spielraum zu geben, um dem konkreten Einzelfall nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gerecht zu werden (BT-Drucks 16/1830, S. 13). Das Gesetz enthalte für die Beurteilung der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltspflicht in § 1578b Abs. 1 BGB mit der Ehedauer und der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Kindererziehung Kriterien, die auch für die generelle Bemessung der nachehelichen Solidarität im Rahmen der Befristung des Krankheitsunterhalts heranzuziehen seien (vgl. BT-Drucks 16/1830, S. 19). Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser näheren Vorgaben habe es dem Gesetzgeber nicht zuletzt wegen der Vielgestaltigkeit der Fallgruppen und mit Rücksicht auf den Umstand, dass es wegen der zuvor beim Krankheitsunterhalt fehlenden gesetzlichen Befristungsmöglichkeit an rechtstatsächlichen Erfahrungen noch mangele, frei gestanden, die Entscheidung über die Befristung der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls zu überlassen.
Danach dürften erst recht keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Herabsetzungs- und Befristungsmöglichkeiten bestehen, die § 1578b BGB im Übrigen eröffnet.
2. Dauer der Ehe
Hinsichtlich der Dauer der Ehe ist auf die Zeit von der Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags abzustellen (BGH, Urt. v. 30.6.2010 – XII ZR 9/09, a.a.O.; Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, FamRZ 2009, 406 = NJW 2009, 989 = FF 2009, 116). Der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ist danach nicht maßgeblich.
3. Ehebedingte Nachteile
Bei der Billigkeitsabwägung für eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Nachscheidungsunterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile schränken regelmäßig die Möglichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – XII ZR 100/08, FamRZ 2010, 538). Derartige Nachteile können sich nach § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (BGH, Urt. v. 27.1.2010 – XII ZR 100/08, a.a.O.). Ehebedingte Nachteile sind gegeben, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die Fähigkeit eines Ehegatten, für seinen Unterhalt zu sorgen, beeinträchtigt hat (BGH, Urt. v. 26.11.2008 – XII ZR 131/07, a.a.O.). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regelmäßig aus (BGH, Urt. v. 2.6.2010 – XII ZR 138/08, FamRZ 2010, 1311; Urt. v. 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990).
Ein ehebedingter Nachteil kann grundsätzlich darin liegen, dass der unterhaltsbedürftige Ehegatte wegen der Kinderbetreuung längere Zeit in seinem erlernten Beruf nicht gearbeitet hat und deshalb bei einem Wiedereinstieg wie ein Berufsanfänger einzustufen wäre. Erwirtschaftet der Ehegatte nunmehr aus einer anderen vollschichtigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen, das dem entspricht, welches er – auch nach einer in der Ehe fortgesetzten Tätigkeit im erlernten Beruf – erzielt hätte, ist ein wirtschaftlicher Nachteil nicht festzustellen.
Als ehebedingter Nachteil kann nicht angeführt werden, die Altersvorsorge sei unzureichend, wenn dies auf der Erwerbsbiografie des unterhaltsbedürftigen Ehegatten vor der Ehe beruht (BGH, Urt. v. 26.5.2010 – XII ZR 143/08, BeckRS 2010, 16189). Der Ausgleich unterschiedlicher Vo...