Auf Grund von Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG sind sämtliche vom Verbund abgetrennten Versorgungsausgleichssachen als selbständige Familiensachen fortzuführen. Eine ähnliche Regelung findet sich in § 137 Abs. 5 Satz 2 FamFG im Hinblick auf die Abtrennung von Kindschaftssachen vom Scheidungsverbund. Die frühere Regelung war in § 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO normiert.
Es ist mittlerweile einhellige Meinung, dass damit der Versorgungsausgleich nicht mehr in den Verbund fällt. Der Versorgungsausgleich ist als selbständige Familiensache fortzuführen. Eine solche Unterscheidung erfolgte bereits im alten Recht zwischen § 628 ZPO, wonach eine abgetrennte Sache als Folgesache fortgeführt wird, während demgegenüber § 623 ZPO a.F. im Fall der Abtrennung die Fortsetzung als selbständige Familiensache vorsah. Für den Fall der Aussetzung des Versorgungsausgleichs in den Ost-West-Fällen wurde zumeist das Verfahren auch vom Verbund abgetrennt. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem damit bis zum 31.8.2009 geltenden Recht zur Folge, dass trotz Aufhebung des Scheidungsverbunds und Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich dieses dennoch Folgesache blieb. Dies wiederum hatte zur Folge, dass die Prozesskostenhilfebewilligung bestehen blieb und eine Entscheidung erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam wurde. Nur im Falle einer Abtrennung nach § 623 ZPO konnte eine isolierte Entscheidung unabhängig von der Rechtskraft des Scheidungsurteils ergehen. Die für die Folgesache bewilligte Prozesskostenhilfe wirkte demgegenüber für die selbständige Familiensache nicht fort.
Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG sieht nunmehr vor, dass vom Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichssachen als selbständige Versorgungsausgleichssachen fortgeführt werden. Zu welchen verfahrensrechtlichen Konsequenzen dies führt, ist derzeit streitig.
Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass auf Grund der Regelung des § 137 Abs. 5 FamFG die Folgesache Versorgungsausgleich auch bei Abtrennung aus dem Scheidungsverbund Folgesache bleibt. Lediglich die bereits in § 623 ZPO a.F. geregelten Folgesachen werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt. Konsequenz dieser Auffassung ist, dass der Anwaltszwang für das Versorgungsausgleichsverfahren bestehen bleibt und die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe fortwirkt. In diesen Fällen ist auch das alte Gebührenrecht anzuwenden. Dies hat darüber hinaus die Konsequenz, dass bei einer Mandatierung im Scheidungsverfahren diese auch im Rahmen der Folgesache fortwirkt. Die Folgen einer solchen Rechtsauffassung werden nunmehr im Rahmen der verstärkt wieder aufgenommenen Ost-West-Fälle deutlich sichtbar. Das Familiengericht schreibt den ursprünglich mandatierten Rechtsanwalt an und übersendet diesem die entsprechenden Unterlagen. In der Zwischenzeit können Jahre vergangen sein. Ein Kontakt zwischen Mandant und Rechtsanwalt besteht nicht mehr. Dennoch erwartet das Familiengericht auf Grund der weiter bestehenden Mandatierung (zu Recht) die Ausfindigmachung des Mandanten und die Weiterführung der Folgesache. Da in der Regel im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens bereits für die Folgesache Versorgungsausgleich ein vorläufiger Streitwert von 1.000,00 EUR angesetzt wurde, der Ausgleich der Kosten bereits im Rahmen der Gebührenfestsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte, stellt sich die – teilweise umfangreiche – aktuelle Tätigkeit des Rechtsanwalt als Pro-bono-Leistung dar.
Nach der anderen Auffassung ist der Versorgungsausgleich in jeglicher Hinsicht selbständig geworden. Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG stellt danach gegenüber § 137 Abs. 5 FamFG die speziellere Vorschrift für nach altem Recht abgetrennte Versorgungsausgleichssachen dar, die nun gerade abweichend von § 137 FamFG als selbständige Familiensachen fortzuführen sind. Damit sind die verfahrensrechtlichen Regelungen für Folgesachen nicht mehr anwendbar. Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG ist danach auf alle Altverfahren im Versorgungsausgleich anzuwenden, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1.9.2009 abgetrennt werden. Da diese Vorschrift im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erst nachträglich eingefügt wurde und eine spezielle Regelung für abgetrennte Altverfahren des Versorgungsausgleichs darstellt, ist dieser Meinung zuzustimmen.
Die Konsequenz hieraus ist, dass eine einheitliche Abrechnung der Folgesache mit dem Scheidungsverfahren nicht mehr erfolgt. Die Folgesache bleibt vielmehr bei der Gebührenrechnung des Scheidungsverfahrens unberücksichtigt (§ 6 Abs. 2 FamGKG).
Darüber hinaus entfällt der Rechtsanwaltszwang. Bei der Abrechnung der Gebühren nach FamGKG sind bereits erstattete Gebühren im Rahmen des Altverfahrens anzurechnen. Die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt sich auf das selbständige Versorgungsausgleichsverfahren nicht mehr aus. Es muss gem. §§ 76 ff. FamFG ein neuer Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt werden.
Für die mit den wieder aufgenommenen Versorgungs...