1. Allgemeine Grundsätze
Seit dem 1.9.2009 gilt das neue Recht zur Regelung des Versorgungsausgleichs (VersAusglG). Gleichzeitig trat die Übergangsregelung des Art. 111 FGG-RG in Kraft.
Im Hinblick auf den "zweiten Stichtag" des 1.9.2010 zeigen sich verschiedene Probleme beim Übergang vom bisherigen Versorgungsausgleichsrecht in das neue Recht.
Nach den Übergangsvorschriften der § 48 VersAusglG und Art. 111 FGG-RG soll das neue Recht möglichst umfassend und möglichst unmittelbar nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung kommen. Es soll vermieden werden, dass altes und neues Recht nebeneinander von den Familiengerichten berücksichtigt werden muss.
Insofern hat der Gesetzgeber grundsätzlich festgelegt, dass für Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, das alte Recht Anwendung findet. Für Verfahren, die ab dem 1.9.2009 eingeleitet wurden, gilt das reformierte materielle Recht des Versorgungsausgleichs und das reformierte Verfahrensrecht des FGG-RG.
Danach ist ein Versorgungsausgleichsverfahren bei Gericht eingeleitet, wenn der Scheidungsantrag beim Gericht anhängig gemacht wird und der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Scheidungssache durchzuführen ist.
In den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich auf Antrag durchzuführen ist, ist ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet, wenn der entsprechende Antrag bei Gericht eingereicht wurde.
2. Abweichungen
Auf Grund des gesetzgeberischen Wunsches, möglichst viele Versorgungsausgleichsverfahren – auch solche, die bereits vor dem 1.9. begonnen haben – in das neue Recht zu überführen, sind die Regelungen des § 48 Abs. 2 u. 3 VersAusglG in das Gesetz aufgenommen worden.
Nach Abs. 3 ist auch in allen vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren, in Abweichung zu Abs. 1, das neue Recht anzuwenden, sofern in diesen Verfahren bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde.
Hierunter fallen alle Verbund- wie auch isolierten Versorgungsausgleichsverfahren. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Jahr nach Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsstrukturgesetzes auf alle erstinstanzlich noch nicht entschiedenen und vor dem 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren das neue Recht Anwendung findet.
3. Ausnahmen
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in Abs. 2 des § 48 VersAusglG für weitere, noch vor dem 1.9.2009 eingeleitete Verfahren die Anwendung des neuen Rechts vorgeschrieben.
Danach sind das neue materielle Recht und das neue Verfahrensrecht anzuwenden, wenn das Versorgungsausgleichsverfahren am 1.9.2009 abgetrennt, ausgesetzt oder dessen Ruhen angeordnet war oder nach dem 1.9.2009 das Verfahren abgetrennt, ausgesetzt oder dessen Ruhen angeordnet wurde.
Hierunter fallen u.a. die Versorgungsausgleichsverfahren, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Versorgungsausgleichsüberleitungsgesetz (VAÜG) ausgesetzt wurden, die sog. "Ost-West-Fälle". Für sie sind in § 50 VersAusglG die Voraussetzungen der Wiederaufnahme geregelt. In den Fällen, in denen nach altem Recht das Versorgungsausgleichsverfahren auszusetzen war, ist die Wiederaufnahme in § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG in Anlehnung an die Vorschriften des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG geregelt. Für den sog. Leistungsfall sieht § 50 Abs. 2 VersAusglG nunmehr die Möglichkeit vor, bereits bis zu sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Leistungsgewährung den Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Daneben regelt § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG die Wiederaufnahme der ausgesetzten Verfahren von Amts wegen. Da nach dem neuen Versorgungsausgleichsrecht auf Grund der gesonderten Teilung jedes Anrechts ein Wertausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchgeführt werden kann, soll die Wiederaufnahme dieser Verfahren von Amts wegen nunmehr spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform vorgenommen werden. Nach dem Inkrafttreten des neuen VersAusglG ist damit auch die unbefriedigende Zwangsaussetzung in den sog. Ost-West-Fällen obsolet.
4. Besondere Fälle
a) Abänderungsverfahren
Die Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs war bisher in § 10a VAHRG geregelt. Nunmehr regelt § 51 VersAusglG die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen muss auch das neue Recht eine Abänderungsmöglichkeit beinhalten. Die Ausgleichsmechanismen des alten Versorgungsausgleichsrechts erzielten häufig Ergebnisse, die eine angemessene Teilhabe verfehlen und daher der Korrektur bedürfen.
Der bisher geltende § 10a VAHRG konnte jedoch in seiner Form nicht weiter fortbestehen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass über mehrere Jahrzehnte das alte Recht neben dem neuen Recht im Rahmen der Abänderungsverfahren weiter anzuwenden gewesen wäre. Aus diesem Grunde sieht die Übergangsvorschrift des § 51 VersAusglG vor, dass bei einer wesentlichen Wertveränderung in Bezug auf die Erstentscheidung der Versorgungsausgleich nunmehr nach neuem Recht durchgeführt wird. Wie § 10a VAHRG ordnen auch die ...