Das BVerfG fordert, dass der Staat der Vertragsfreiheit der Ehegatten dort Grenzen zu setzen hat, wo der Vertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Dies ist durch Inhaltskontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln (also §§ 138, 242 BGB) zu korrigieren und insoweit den Zivilgerichten überantwortet. Dabei ist eine Situation von Unterlegenheit regelmäßig anzunehmen, wenn eine nicht verheiratete schwangere Frau einen Ehevertrag abschließt. Die Vermögenslage sowie die Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit können im Einzelfall dazu führen, die Unterlegenheit der Schwangeren auszugleichen. Wenn jedoch der Inhalt des Ehevertrags eine Unterlegenheitsposition der nicht verheirateten Schwangeren zum Ausdruck bringt, weil der Vertrag die Schwangere einseitig belastet und ihre Interessen keine angemessene Berücksichtigung finden, wird die Schutzbedürftigkeit (und damit das Erfordernis staatlicher Kontrolle der Vertragsfreiheit) offenkundig.
Der BGH hat diese Vorgaben in ein zweispuriges System einer Wirksamkeitskontrolle gem. § 138 BGB und einer Ausübungskontrolle gem. § 242 BGB umgesetzt. Dabei betont der BGH das Erfordernis einer Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten Gestaltung des ehelichen Lebens, schließlich, inwieweit die beabsichtigte Gestaltung verwirklicht worden ist. Diese ist dem Tatrichter überantwortet. Im Rahmen dieser Gesamtschau der Wirkungsweise aller ehevertraglichen Regelungen ist insgesamt zu prüfen, ob der Vertrag eine evident einseitige und durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung herbeiführt. Dabei sind insbesondere auch die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der geplante Zuschnitt der Ehe und seine Auswirkungen auf die Ehegatten und die Kinder zu berücksichtigen.
Ob eine Vereinbarung in diesem Sinne evident einseitig, ungerechtfertigt und unzumutbar ist, wird auf der Grundlage der sog. Kernbereichslehre beurteilt, die freilich deutlich weniger starr ist als weithin angenommen. Zwar hat der BGH entschieden, dass der Zugewinnausgleich im System der gesetzlichen Scheidungsfolgen einen geringeren Stellenwert besitzt als etwa der Betreuungs- oder der Krankheitsunterhalt. Er hat jedoch eine Inhaltskontrolle von Gütertrennungsverträgen nicht ausgeschlossen, sondern lediglich eine Rangfolge definiert, wonach hilfsweise eine Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zur Kompensation von Versorgungsdefiziten stattfindet.
Im Übrigen nimmt der BGH, was mitunter übersehen wird, die Herstellung einer Rangabstufung der Scheidungsfolgenregelung nicht abstrakt vor, sondern danach, welche Bedeutung diese "für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage und vor dem Hintergrund der damaligen gemeinsamen Lebensplanung" hat. Daher hat eine Auseinandersetzung mit den durch den Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses herbeigeführten Wirkungen danach zu erfolgen, ob die Lastenverteilung durch den Ehevertrag konkret evident einseitig zu Lasten der schwangeren Ehefrau erfolgte und ob es für die negativen Auswirkungen auf die Ehefrau und die Kinder konkret eine genügende Rechtfertigung gab.