Von einer sehr starken Strömung im Schrifttum wird – offenbar getragen von der Skepsis, ob man vom BGH überhaupt etwas bekommt, wenn es um die Inhaltskontrolle der Gütertrennung geht – gefordert, dem durch den Ehevertrag benachteiligten Ehegatten doch zumindest einen Nachteilsausgleich zu gewähren; er soll so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er plangemäß berufstätig geworden wäre und dementsprechend eigenes Vermögen gebildet und Rentenanwartschaften aufgebaut hätte. Für Frau U hätte diese Sichtweise zur Konsequenz, dass danach zu fragen wäre, wie sich ihre Vermögens- und Versorgungssituation darstellen würde, wenn sie ihren Referendardienst angetreten und durchgängig als Lehrerin tätig gewesen wäre. Ihre überpflichtgemäße Unterstützung der unternehmerischen Aktivitäten ihres Mannes, ihr Beitrag zum Erfolg des Unternehmens, bliebe aber völlig außer Betracht. Deshalb greift der Ansatz des Nachteilsausgleichs, der immerhin schon einen Fortschritt bedeutet, jedenfalls für die Unternehmerehe zu kurz. Ernst zu nehmen ist das Postulat des BGH, "diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt". Eine evident einseitige Lastenverteilung (Herr U 522 Mio. EUR, Frau U nichts) würde eben auch dann bei verständiger Würdigung des Wesens der (Unternehmer-)Ehe nicht beseitigt, wenn Frau U für ihre Leistung ein kumuliertes Lehrerinnengehalt über 30 Jahre (nicht einmal ganz, denn die Erwerbslosigkeit zumindest beim ersten oder zweiten Kind war ja geplant) nachbezahlt bekäme und man dann noch fragen müsste, ob sie eigentlich 100 % davon hätte sparen dürfen. Schon die Leistung von Frau U, welche Herrn U zwei oder drei Stunden seiner äußerst profitablen Unternehmer-Arbeitszeit gespart hat, wäre mehr "wert". Auch der dogmatische Ansatz, die Ehe als eine Art Schaden zu begreifen, der im Wege des Nachteilsausgleichs rückgängig gemacht werden muss, bereitet Unbehagen. Nimmt man in unserem Fall an, dass weder die abstrakt neutrale Gütertrennung noch die – beidseitige! – Beschränkung des Unterhaltsanspruchs für sich (Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen) noch beide in der Gesamtwirkung den Ehevertrag der Eheleute U als von Anfang an sittenwidrig erscheinen lassen, so bleibt die Abweichung von der Planung der baldigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche Frau U zum Nutzen der Familie und des Unternehmens unterlassen hat (ohne dass die Intensität ihrer Mitarbeit bereits zu einer Ehegatteninnengesellschaft geführt hätte). Herr U hat ein Immobilienvermögen von 22 Mio. EUR, als er es sich leisten konnte, angemessenes Gehalt und Gewinne aus dem Unternehmen zu entnehmen, als angemessenes Versorgungsvermögen angesehen. Davon hätte man gut und sicher auch ohne Rente gelebt, wenn man sich nicht hätte scheiden lassen. Ausgewogen erschiene es bei Betrachtung der Tatbestandsvoraussetzungen auch in der Rechtsfolge, ihm zuzumuten, alles davon oder zumindest die Hälfte davon abzugeben (und 500 Mio. EUR Unternehmenswert zu behalten), anstatt seiner Ehefrau zuzumuten, mit einem ausgeglichenen Mindestschaden von vielleicht 1 Mio. EUR in den Stand der Unverheirateten zurückzukehren; insbesondere wenn man bedenkt, dass eine Ungleichbehandlung der Erwerbseinkommen nicht geplant war und die Gütertrennung nur dem – verwirklichten! – Schutz der Substanz des Unternehmens dienen sollte.