I. Ausgangspunkt
Der BGH hat in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen wiederholt ausgesprochen, dass ein an sich vom Verdikt der Sittenwidrigkeit oder einer nachträglichen richterlichen Korrektur bedrohter Ehevertrag dann doch noch hinzunehmen sein soll, wenn ein Zugewinnausgleich den Unternehmerehegatten zur Zerschlagung seines Unternehmens zwingen würde. Hintergrund entsprechender Erwägungen zur "Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz seines Unternehmens" ist, dass in aller Regel der (Verkehrs-)Wert des unternehmerisch gebundenen Vermögens deutlich, meist um ein Vielfaches höher ist als das Privatvermögen, so dass letzteres nicht ausreicht, um die Hälfte des Gesamtvermögens auszugleichen. Aus dem Unternehmen kann der fehlende Betrag oft nicht entnommen werden, weil das Eigenkapital nicht ausreicht oder in einer Weise geschmälert würde, dass die Herabsetzung der Kreditwürdigkeit (des Ratings) des Unternehmens die Fremdfinanzierung unmöglich macht. Banken finanzieren nicht oder ungern Privatentnahmen.
Dieser Ansatz schießt freilich weit über das Ziel hinaus und benachteiligt – dies ist die Kernthese des folgenden Beitrags – strukturell und systematisch den Unternehmerehegatten, etwa im Vergleich zum Ehegatten eines leitenden Angestellten. Das Argument einer Notwendigkeit des Schutzes der wirtschaftlichen Substanz des Unternehmens vor Zerschlagung passt von vornherein nur für das unternehmerisch gebundene Vermögen und auch insoweit nur im Hinblick auf den Teilaspekt der Wertsteigerung des Unternehmens während der Ehe. Für einen über die Unternehmenssubstanz hinausgehenden Schutz auch des privaten (Versorgungs-)Vermögens und der real bezogenen oder fiktiven Tätigkeitsvergütung des Unternehmers besteht dagegen kein Anlass.
II. Besonderheiten der Unternehmerehe
Die typische Unternehmerehe weist Besonderheiten auf, die bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht unberücksichtigt bleiben können. Zum einen ist in der Unternehmerehe die Arbeitsteilung zwischen Erwerbs- und Familienarbeit nach wie vor häufig dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte, der die Familienarbeit übernimmt, darüber hinaus auch den Unternehmerehegatten bei seinen vielfältigen Aufgaben außerhalb der eigentlichen operativen Führung in vielfältiger Hinsicht zeitlich entlastet und insbesondere im repräsentativen und gesellschaftlichen Bereich unterstützt. Ein Gehalt wird für dieses meist noch für selbstverständlich erachtete Engagement des Unternehmergatten in der Regel nicht bezahlt. Scheitert die Ehe, dann entfällt bei Gütertrennung auch jeglicher nachträgliche Ausgleich für das Engagement im Interesse des Unternehmens und die Beiträge zum Unternehmenserfolg. Noch gravierender erscheint die Benachteiligung des Unternehmergatten im Bereich der Versorgung. In der Unternehmerehe entstehen häufig keine oder jedenfalls keine nennenswerten und der beiderseitigen Lebensleistung der Ehegatten angemessenen, ausgleichspflichtigen Versorgungsanwartschaften, weil anstelle von Rentenanwartschaften plangemäß Versorgungs-, insbesondere Immobilienvermögen, gebildet wird. Dementsprechend wird bei Scheidung einer Unternehmerehe die Rolle des Versorgungsausgleichs funktional durch den Zugewinnausgleich übernommen. Eine Gütertrennung beraubt den Unternehmerehegatten seiner Altersversorgung. Entsprechende Vereinbarungen erscheinen umso problematischer als der BGH der Altersabsicherung über den Versorgungsausgleich zunehmend Bedeutung beimisst und dementsprechend eine (kompensationslose) Abbedingung des Versorgungsausgleichs in der Einverdienerehe neuerdings als grundsätzlich kritisch beurteilt. Es liegt in der Konsequenz dieser Rechtsprechung, Gütertrennungsvereinbarungen für Unternehmerehen nicht großzügiger, sondern im Gegenteil kritischer zu betrachten.
Ein praktisches Beispiel soll die Zusammenhänge verdeutlichen:
Herr U (Dipl.-Ing.) hat im Alter von 25 Jahren eine UG mit 1.000 EUR Stammkapital, zwei Mitarbeitern und einem ersten Auftrag gegründet und Frau U geehelicht, die mit dem ersten Kind schwanger ist. Es wird Gütertrennung vereinbart, zum Versorgungsausgleich wird nichts vereinbart, der nacheheliche Unterhalt wird beiderseits dahingehend modifiziert, dass er auf 2.800 DM (wertgesichert), dem Gehalt einer Lehrerin, beschränkt wird. Die anstehende Referendarszeit von Frau U zu ihrem bestens abgeschlossenen Lehramtsstudium wird wegen des Kindes zurückgestellt. Es ist geplant, dass Frau U diese so bald wie möglich nachholt, um den Lehrerberuf auszuüben – schon damit die Familie von dem Gehalt leben kann, wenn das Unternehmen des Herrn U scheitert. Aus diesem Plan wird nichts. Aus einem Kind werden mit größeren Abständen vi...