Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt die Lebenspartnerschaft über Art. 3 Abs. 1 GG ebenso in den Genuss des Schutz- und Fördergebotes des Art. 6 Abs. 1 GG wie die Ehe selbst. Ehe und Lebenspartnerschaft sind nach Grünberger "separate but equal". Dies ist kritisiert worden. Genüge der "besondere Schutz der Ehe" in Art. 6 Abs. 1 GG nicht, eine Besserstellung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft zu rechtfertigen, so frage sich, was den besonderen Schutz der Ehe noch ausmachen solle. Dieses Argument ist nicht ganz unberechtigt. Sind alle Differenzierungen abgebaut, wird sich außerdem über kurz oder lang die Frage stellen, ob nicht die Trennung von Ehe und Lebenspartnerschaft selbst eine Diskriminierung darstellt.
Statt den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG über Art. 3 Abs. 1 GG indirekt auch Lebenspartnern zukommen zu lassen, sollte daher die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 GG überdacht werden, die gleichgeschlechtliche Paare von der Eheschließung ausnimmt. Nach hier vertretener Auffassung sind Lebenspartnerschaften ebenso als Ehen im verfassungsrechtlichen Sinne zu verstehen wie bürgerlich-rechtliche Ehen, die aus einem Ehemann und einer Ehefrau bestehen. Menschen werden auch im Übrigen nicht aufgrund ihrer sexuellen Orientierung vom Schutz eines Grundrechts ausgenommen. Ihnen aufgrund eines Merkmals, das sich denen in Art. 3 Abs. 3 GG annähert, den spezifischen verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Zweierbeziehung verweigern zu wollen, bedarf gewichtiger Gründe, die nicht ersichtlich sind. Wie die Ehe wird auch die Lebenspartnerschaft auf Lebenszeit unter staatlicher Mitwirkung begründet und unterscheidet sich damit grundlegend von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die ohne staatliche Beteiligung und ohne Rechtspflichten des gegenseitigen Beistands entsteht.
Ein subjektiv-historisches Verständnis, das darauf abstellen würde, dass die Väter und Mütter des GG, die zu einer Zeit lebten, als homosexuelle Handlungen noch strafbar waren, sich eine Ehe Gleichgeschlechtlicher nicht vorstellen konnten, kann für die Grundrechtsauslegung des BVerfG nicht allein maßgeblich sein, da das BVerfG dem historischen Willen des Gesetzgebers auch sonst bei der Auslegung nur sekundäre Bedeutung beimisst.
Das BVerfG hat außerdem die Bedeutung der herrschenden Anschauungen für den Ehebegriff betont und einen gesellschaftlichen Wandel zumindest für möglich gehalten. Auf diese Grundlage könnte das Gericht einen Wandel seiner Rechtsprechung hin zur Erweiterung von Art. 6 Abs. 1 GG auch stützen. Dieser Ansatz begegnet allerdings dogmatischen Bedenken, da ein allgemeiner Wandel der Anschauungen empirisch schwer feststellbar wäre. Generell bei der Grundrechtsauslegung auf die herrschenden Anschauungen abzustellen, birgt außerdem das Risiko der Verletzung von Minderheitenrechten. Schließlich ist die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG ein Rechtsbegriff wie Eigentum, Vertrag, Mord und Menschenwürde, die ebenfalls nicht maßgeblich nach dem Verständnis der Allgemeinheit ausgelegt werden.
Für eine Neuinterpretation des Ehebegriffes des GG spricht jedoch, dass die vormals als "augenfällig" verstandenen Grenzen zwischen den Geschlechtern durch die Transsexuellenentscheidungen des BVerfG flexibler geworden sind. Danach genießt die Änderung des Geschlechts grundrechtlichen Schutz. Eine von einem Mann und einer Frau geschlossene Ehe muss nicht aufgelöst werden, wenn einer der Partner rechtlich sein Geschlecht ändert, so dass insoweit bereits gleichgeschlechtliche Ehen existieren können. Seit der Entscheidung vom 11.1.2011 ist außerdem keine Operation mehr erforderlich, um rechtlich das Geschlecht ändern zu können. Die unterschiedliche verfassungsrechtliche Bewertung von Lebenspartnerschaft und Ehe durch ein so bewegliches Merkmal wie das Geschlecht zu rechtfertigen, überzeugt daher nicht.
Ein Ausschluss homosexueller Paare von der Ehe aufgrund christlich-jüdischer Tradition wäre ebenfalls nicht zu rechtfertigen, auch wenn christliche Wertungen das GG stark beeinflusst haben. Der Staat ist zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet. Dem GG liegt das Bild der verweltlichten, bürgerlichen Ehe zugrunde.
Auch die in der Entscheidung vom 21.7.2010 angedeutete Rechtfertigung, dass gemischtgeschlechtliche Paare – zumindest theoretisch – gemeinsame Kinder haben können, kann einen Ausschluss der Lebenspartnerschaft vom verfassungsrechtlichen Eheschutz nicht rechtfertigen. Die Ehe darf nicht auf den Zweck der Fortpflanzung reduziert werden. Das BVerfG selbst hat die Fortpflanzungsfähigkeit für den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG für unerheblich gehalten. Allein die generelle Reproduktionsfunktion der Ehe sei es jedoch, so argumentiert Gröschner, die der Gesetzgeber gemäß Art. 6 Abs. 1 GG schützen und fördern müsse. Dem Argument, die Ehe gewährleiste rechtlich gesicherte Stabilität und schaffe so einen privilegierten Rechtsraum zur Familiengründung, ist der Zweite Senat im Beschluss vom ...