Klaus Schnitzler
Nachdem wir im Jahr 2012 das 15-jährige Bestehen der Zeitschrift Forum Familienrecht (vgl. Mai-Heft 2012) feiern konnten, stehen auch noch andere Jubiläen an:
15 Jahre Fachanwaltschaft für Familienrecht
Seit 1997 gibt es den Fachanwalt für Familienrecht. Er ist ein Erfolgsmodell.
Inzwischen haben sich über 8.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Prüfung für diese Zusatzqualifikation unterzogen. Die neueste Zahl der Bundesrechtsanwaltskammer lautet am 1.1.2012 insgesamt 8.716 Fachanwälte (Vorjahr 8.373), davon weiblich 4.791 (Vorjahr 4.543). Damit sind mehr als die Hälfte der Fachanwälte für Familienrecht Rechtsanwältinnen.
Von den 20 Fachanwaltschaften ist die Fachanwaltschaft für Familienrecht damit nach den Fachanwälten für Arbeitsrecht die zweitstärkste Gruppe.
In Deutschland gibt es 158.426 Rechtsanwälte insgesamt, davon immerhin 44.340 Fachanwälte. Die Spezialisierung ist demzufolge auch in der Anwaltschaft nicht mehr aufzuhalten.
35 Jahre Familiengerichtsbarkeit
Mit der umfassenden Ehescheidungsreform ist am 1.7.1977 der Familienrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht eingeführt worden.
Während der Fachanwalt für Familienrecht nach Fachanwaltslehrgängen durch Vorprüfungsausschüsse und Vorstände der örtlichen Rechtsanwaltskammern den Titel als Fachanwalt/in verliehen erhält, sind die Familienrichter 35 Jahre nach Einführung nach wie vor keiner gesonderten Prüfung unterzogen. Sie werden durch das Präsidium des jeweiligen Amtsgerichts bestimmt.
Auffällig sind die vielen Familienrichterinnen bei den Amtsgerichten und diejenigen, die inzwischen auch bei den Oberlandesgerichten zunehmend Führungsaufgaben übernehmen. Seit 1.3.1993 kann der Richter(in) auf Probe als Familienrichter(in) tätig sein, wenn er (sie) zumindest ein Jahr ernannt ist (§ 23b GVG). Diese Regelung hätte längst wieder beseitigt werden können, da eine irgendwie geartete Notstandssituation wie nach der Wiedervereinigung zurzeit nicht besteht. Damals gab es einen erhöhten Bedarf an Richterinnen und Richtern, die in den neuen Bundesländern eingesetzt werden mussten.
Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 und den zahlreichen Gesetzesänderungen im Versorgungsausgleich, im Zugewinnausgleich und durch das FamFG sind schwierige neue Aufgaben auf die Familiengerichte zugekommen. Insbesondere die Einrichtung des großen Familiengerichts erfordert eine(n) erfahrene(n) Richterin/Richter.
50 Jahre Düsseldorfer Tabelle
1962 ist seinerzeit in Düsseldorf die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zum ersten Mal erstellt worden. Alle Versuche, neue andere Tabellen zu etablieren, sind fehlgeschlagen (z.B. auch die sog. Mager-Tabelle im OLG Bezirk Nürnberg). Die Tabelle war zunächst im Wesentlichen für den Kindesunterhalt vorgesehen. Später kam der nacheheliche Unterhalt dazu.
Nach der Wiedervereinigung musste die Berliner Vortabelle etabliert werden, die die Anpassungsschwierigkeiten der Bürgerinnen und Bürger in den neuen Bundesländern auffangen sollte.
Die aktuelle Tabelle (Stand 1.1.2011) ist zum 1.1.2012 unverändert geblieben.
Die meisten Oberlandesgerichte haben ihre Leitlinien zum 1.1.2012 nicht abgeändert, einige schon (z.B. Süddeutsche Leitlinien, OLG Hamm, OLG Düsseldorf, OLG Schleswig, KG).
Autor: Klaus Schnitzler
Klaus Schnitzler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Euskirchen