Der BGH[20] hat zwar festgestellt, im Zweifel sei davon auszugehen, dass eine spätere Unterhaltsbegrenzung auch noch möglich sei, wenn der Unterhalt erstmalig in einem Vertrag festgelegt worden sei und man dabei eine spätere Unterhaltsbegrenzung nicht ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen habe. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen. Schließlich gibt es bei dieser Formulierung zwei denkbare Probleme: Zum einen soll dieses Ergebnis nur "im Zweifel" gelten; zum anderen soll sich etwas anderes auch aus einer nur konkludenten Vereinbarung ergeben können. Und man sollte auch nicht vergessen, dass der BGH in letzter Zeit seine Rechtsprechung zu vielen Fragen geändert hat.

Deswegen sollte auch hier der sicherste Weg gegangen werden, der keine Zweifel aufkommen lässt. Das kann z.B. in der Form geschehen, dass man in der Vereinbarung die Frage der Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1578b BGB nicht nur stillschweigend, sondern ausdrücklich offen lässt. Man kann auch festlegen, dass es dem Unterhaltsschuldner vorbehalten bleibt, später eine Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB geltend zu machen; dieser Regelung sollte man als Gläubiger-Vertreter allerdings nur zustimmen, wenn gleichzeitig klargestellt wird, dass damit nichts zu der Frage gesagt ist, ob künftig überhaupt und ggf. wann die Voraussetzungen für eine Unterhaltsbegrenzung vorliegen können.

Autor: Rainer Bosch , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Bonn

[20] FamRZ 2010, 1238.

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