Jedes Kind hat ein höchstpersönliches Recht auf Kenntnis seiner eigenen genetischen Abstammung. Das Kind kann hierzu von der Mutter Auskunft darüber verlangen, mit welchen Männern sie in der maßgeblichen Zeit geschlechtlich verkehrt oder mit wessen Sperma sie künstlich befruchtet wurde. In der Rechtsprechung ist die Tendenz erkennbar, dem Kind zu helfen, an Informationen über seinen (wirklichen) Vater zu gelangen. Aber auch den Männern, die zunächst mittels heimlicher Vaterschaftstests versuchten, Kenntnis darüber zu erlangen, ob ein Kind von ihnen abstammt, hat zunächst das Bundesverfassungsgericht geholfen. Der Gesetzgeber muss aufgrund des Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) dem Vater ein geeignetes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen, damit dieser nicht auf "Kaugummitests" angewiesen ist. Es hat dabei dahinstehen lassen, ob es das zunächst noch vom Bundesgerichtshof postulierte Recht des Kindes auf "Nichtkenntnis der eigenen Abstammung" gibt. Jedenfalls tritt das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung hinter das Recht des Vaters auf Kenntnis der abstammungsrechtlich relevanten Informationen zurück. Dieses Recht des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung des Kindes überwiegt nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung. Das Bundesverfassungsgericht hat dies jedoch auf das Recht des rechtlichen Vaters beschränkt, der rechtlich zulässig die Abstammung seines Kindes klären können müsse, ohne zugleich die Vaterschaft anzufechten.
Dementsprechend hat der Gesetzgeber ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der genetischen Abstammung eines Kindes mit dem am 1.4.2008 in Kraft getretenen § 1598a BGB für den rechtlichen Vater, die Mutter und das Kind geschaffen. Weitere Verwandte, wie beispielsweise Großeltern und Geschwister, sind von der "Klärungsberechtigung" ausgeschlossen. Die vorgenannten jeweils anderen Beteiligten haben zeitlich unbefristet und vollkommen unabhängig von einem statusrechtlichen Abstammungsverfahren einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung sowie auf Duldung der Entnahme der für die Untersuchung erforderlichen Proben. Die hierzu notwendige Einwilligung kann notfalls durch das Familiengericht ersetzt werden. Es handelt sich um Abstammungssachen, für die die Familiengerichte zuständig sind (§ 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG; §§ 111 Nr. 3, 169 Nr. 2, 3 FamFG). Interessant ist die Folge des vom Klärungsberechtigten in Auftrag gegebenen Untersuchungsergebnisses. Stellt sich heraus, dass das Kind nicht von dem rechtlichen Vater stammt, hat diese Feststellung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die statusrechtliche Zuordnung des Kindes. Konsequenterweise hat der Bundesgerichtshof jedenfalls dann, wenn die Frau den Mann zur Vaterschaftsanerkennung veranlasst hatte, aus Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch des rechtlichen Vaters gegen die Frau über die Person des wahren Kindesvaters bejaht. Ob ein solcher Auskunftsanspruch auch dann besteht, wenn die Vaterschaft des Mannes kraft bestehender Ehe vermutet wird und die Frau nur einen "Seitensprung nicht beichtet", ist umstritten. Die Entscheidungsgründe scheinen eher für als gegen einen Auskunftsanspruch des rechtlichen Vaters zu sprechen.
Der potenzielle biologische Vater hat nach § 1598a Abs. 1 BGB kein Recht, vom rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind die Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Duldung der hierfür geeigneten Probeentnahme zu verlangen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.2.2007 darauf hingewiesen, dass auch der biologische Vater ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Abstammungsverhältnisse haben könne. Dessen Fehlen wird teilweise als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Im europäischen Recht ist die Haltung unterschiedlich. Einige Rechtsordnungen, wie das österreichische, holländische und schwedische Recht, verwehren dem biologischen Vater das Anfechtungsrecht. Andere Rechtsordnungen, wie z.B. das schweizerische, italienische und portugiesische Recht räumen ihm zwar kein Recht zur Ehelichkeitsanfechtung, aber das Recht zur Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ein. Teilweise, wie z.B. im griechischen und französischen Abstammungsrecht, wird auf die dauerhafte Beziehung des biologischen Vaters bzw. die Dauer des Personenstandbesitzes abgestellt. Bedeutung hat dies vor allem auch im Rahmen der Samenspende. In vielen europäischen Staaten ist die Anonymität des Samenspenders gesetzlich geschützt, so dass seine Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Samenspender nicht anonym bleibt; die Praxis zeigt allerdings, dass dies teilweise durch eine medizinisch assistierte Reproduktion im Ausland oder durch andere "privat" praktizierte Methoden umgangen wird.
Der Europäische Gerichtshof für...