Besteht ein rechtskraftfähiger oder nichtrechtskraftfähiger Titel über den gesamten auch künftigen Anspruch, ist nicht der Abänderungsantrag nach § 238 bzw. § 239 FamFG der statthafte Rechtsbehelf, sondern der Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 bzw. §§ 795, 767 ZPO, wenn nicht ein veränderlicher Umstand geltend gemacht wird, sondern ein unwandelbarer Umstand, der den Unterhaltsanspruch für immer erledigt.

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