a) Entscheidung
Auf den Erstantrag des Gläubigers nach § 258 ZPO wird bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Unterhaltszahlungen verurteilt; für die Folgezeit wird der Antrag abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch fehlen. Für die Antragsart, die der Gläubiger für die Folgezeit ergreifen muss, kommt es darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen bereits für den gegenwärtigen Zeitpunkt (letzte mündliche Verhandlung) verneint werden oder weil sie ab einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entfallen werden. Im ersten Fall fehlen ein gegenwärtiger Anspruch (wie oben im Fall 1) und eine sachliche Beurteilung des Anspruchs für die Zukunft. Neuer Unterhalt muss deswegen vom Gläubiger für die Folgezeit mit dem Erstantrag nach § 258 ZPO, nicht mit dem Abänderungsantrag nach § 238 FamFG, geltend gemacht werden.
Im zweiten Fall liegt dagegen eine Prognoseentscheidung vor, dass die Entwicklung zum Erlöschen des Anspruchs führen wird. Der Gläubiger muss deswegen einen Abänderungsantrag nach § 238 FamFG stellen.
Damit wird anerkannt, dass für einen Abänderungsantrag in Einschränkung des Wortlauts des § 323 ZPO a.F. – "Verurteilung" – nunmehr § 238 FamFG für Entscheidungen bzw. § 239 FamFG für Vergleiche – "Verpflichtung" – nach dem Sinn der Abänderungsvorschrift die positive oder negative Feststellung des künftigen Anspruchs vor dessen Realisierung aufgrund einer Prognose der Entwicklung der Verhältnisse genügt.
b) Erstvergleich
Die Parteien schließen einen Vergleich mit Unterhaltsverpflichtung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt; für die Folgezeit sind sich die Parteien einig, dass die Voraussetzungen für einen vom Gläubiger zunächst behaupteten gesetzlichen Anspruch entfallen werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Folgezeit vom Gläubiger ein Erstantrag nach § 258 ZPO zu erheben, weil anders als bei einer Entscheidung das Nichtbestehen des Anspruchs nicht rechtskräftig festgestellt wird. Die Vereinbarung beschränkt sich auf den materiellen Anspruch.
Demgegenüber ist, wie bei einer Entscheidung auch, bei einem Vergleich zu unterscheiden, ob die Parteien mangels sachlicher Voraussetzungen gegenwärtig einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch und damit auch ein einheitliches Recht auf wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 239 FamFG verneinen, was zum Erstantrag nach § 258 ZPO führt, oder ob sie einen gegenwärtigen Anspruch und für einen gewissen Zeitraum auch künftige Ansprüche bejahen und für eine weitere künftige Folgezeit aufgrund ihrer Prognose der Entwicklung der Verhältnisse verneinen. Im letzteren Fall ist ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG zu erheben. Die Rechtskraft, die bei einem Vergleich von vorneherein fehlt, ist insoweit für die Antragsart ohne Bedeutung; § 238 FamFG ist nicht einschlägig. Es liegt nicht eine nur auf das materielle Recht beschränkte Vereinbarung vor, sondern auch ein prozessualer Anknüpfungstatbestand für die Antragsart.