a) Entscheidung
Wird durch die Entscheidung der Abänderungsantrag des Schuldners gegen eine Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, kann der Schuldner gegen diese ein neues Verfahren nur nach § 238 FamFG anstrengen. Auch der Gläubiger kann eine Erhöhung des Unterhalts nur gegen die letzte Entscheidung nach § 238 FamFG geltend machen.
b) Vergleich
Wird der Abänderungsantrag des Schuldners gegen einen Vergleich nach § 239 FamFG durch eine Entscheidung als unzulässig abgewiesen, kann er den Antrag nicht einfach wiederholen, sondern er muss einen neuen Antrag nach § 239 FamFG gegen den Vergleich stellen, der jedoch aus Gründen der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung nur bei Änderung der Verhältnisse zulässig ist.
Wird der Abänderungsantrag des Schuldners durch eine Entscheidung voll als unbegründet abgewiesen, kann dieser einen neuen Antrag wegen der Rechtskraft der Entscheidung nur bei Veränderung der Verhältnisse stellen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Antrag nach § 239 FamFG gegen den Vergleich zu richten, wenn die Entscheidung den Unterhaltsanspruch unberührt gelassen hat, dagegen nach § 238 FamFG gegen die Entscheidung, wenn diese auf einer Prognose beruht.
Der Gläubiger kann, gleich ob der Abänderungsantrag des Schuldners gegen einen Vergleich als unzulässig oder unbegründet voll abgewiesen wurde, nach dem Beschluss des BGH v. 29.5.2013, einen neuen Antrag gegen den Vergleich nach § 239 FamFG stellen, ohne dass das vorausgehende Abänderungsurteil sich für ihn beschränkend auswirkt.
Dazu ist anzumerken, dass unter Bestätigung der Prognose der Parteien bei Vertragsschluss eine Feststellungsentscheidung mit Rechtskraftwirkung für die Zukunft vorliegt, dass der Unterhaltsanspruch laut Vergleich besteht. Beide Parteien können nur mit dem Antrag nach § 238 FamFG vorgehen. Der Gläubiger ist belastet mit der Vermutung, dass der gesamte Unterhalt geregelt wurde, der Gegenstand des Vergleichs und deswegen auch des vorausgehenden Abänderungsverfahrens des Schuldners war. Er kann deswegen, wenn er einen Wiederabänderungsantrag im Vorverfahren unterlassen hat, nur bei zulässiger Eröffnung des Abänderungsverfahrens aus anderen Gründen einen bereits zur Zeit des Erstverfahrens begründeten Mehrunterhalt verlangen. Er sollte auch nicht nur einem Abänderungsverfahren gegen eine Entscheidung – so die auf § 238 Abs. 2 FamFG gestützte Ansicht des BGH –, sondern auch im Abänderungsverfahren des Schuldners gegen einen Vergleich zur Vermeidung eines weiteren gegenläufigen Abänderungsverfahrens über den gleichen Gegenstand gehalten sein, einen Wiederabänderungsantrag zu stellen; denn es handelt sich insoweit nicht um eine Frage der Rechtskraft, sondern der Ökonomie bei der Verwendung der vom Verfahrensrecht zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe.
Besteht nach einem Vergleich die Einigkeit, dass Unterhalt laut früherem Vergleich weiterhin geschuldet ist, müssen Gläubiger und Schuldner mit Abänderungsantrag nach § 239 FamFG gegen den zweiten Vergleich i.V.m. dem ersten Vergleich vorgehen.