1. Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Familienstreitsachen ist die sofortige Beschwerde nach § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff., 922 Abs. 1 S. 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel.

2. Ein Arrestgrund ist glaubhaft gemacht, wenn der Zugewinnschuldner seiner neuen Ehefrau den Nießbrauch an seinem Wohnungseigentum einräumt, Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Wohnungsobjekts entfaltet und schließlich im Wohnungsgrundbuch eine Eigentümergrundschuld an erstrangiger Stelle eintragen lässt.

KG, Beschl. v. 28.3.2013 – 18 UF 72/13 (AG Tempelhof-Kreuzberg)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?