FamFG § 119 Abs. 2; ZPO § 567 ff. § 916 f. § 922 Abs. 1
Leitsatz
1. Gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Familienstreitsachen ist die sofortige Beschwerde nach § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 ff., 922 Abs. 1 S. 1 ZPO das statthafte Rechtsmittel.
2. Ein Arrestgrund ist glaubhaft gemacht, wenn der Zugewinnschuldner seiner neuen Ehefrau den Nießbrauch an seinem Wohnungseigentum einräumt, Verkaufsbemühungen hinsichtlich des Wohnungsobjekts entfaltet und schließlich im Wohnungsgrundbuch eine Eigentümergrundschuld an erstrangiger Stelle eintragen lässt.
KG, Beschl. v. 28.3.2013 – 18 UF 72/13 (AG Tempelhof-Kreuzberg)
1 Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt wegen einer Zugewinnausgleichsforderung aus abgetretenem Recht die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Antragsgegners.
Die Ehe des Antragsgegners mit seiner früheren Ehefrau ist durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 28.9.2011 – 131 F 5658/11 – seit dem 15.11.2011 rechtskräftig geschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt lebten der Antragsgegner und seine frühere Ehefrau bereits seit über zwanzig Jahren voneinander getrennt. Über den Zugewinnausgleich ist in dem Verfahren nicht entschieden worden.
Im Jahre 2010 führten der Antragsgegner und seine frühere Ehefrau Mediationsgespräche, deren Gegenstand auch ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch der früheren Ehefrau war und die im September 2010 ergebnislos endeten. In notarieller Urkunde des Notars vom 25.10.2010 bestellte der Antragsgegner zugunsten seiner jetzigen Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an der in seinem Eigentum stehenden Wohnung. Zugleich begründete er für sich ein dem Nießbrauch vorgehendes Wohnungsnutzungsrecht an der Wohnung. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 25.10.2010 Bezug genommen. Am 17.11.2010 reichte die frühere Ehefrau des Antragsgegners den Scheidungsantrag beim AG Tempelhof-Kreuzberg ein. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens korrespondierten der Antragsgegner und seine frühere Ehefrau zumindest seit Januar 2011 auch über einen möglichen Zugewinnausgleichsanspruch. Auf die Anlagen … wird insoweit Bezug genommen. Seit März 2011 versucht der Antragsgegner, das von ihm bewohnte Wohnungseigentum zu veräußern, wobei er zunächst einen Kaufpreis von 589.000 EUR und später von 545.000 EUR verlangte. Mit notarieller Urkunde des Notars vom 25.10.2012 bewilligte und beantragte der Antragsgegner zu seinen Gunsten die Eintragung einer Eigentümergrundschuld in Form einer Briefgrundschuld in Höhe von 100.000 EUR im Wohnungsgrundbuch. Der Eintragungsantrag ging am 7.11.2012 beim Grundbuchamt ein. Seine jetzige Ehefrau räumte in notarieller Urkunde des Notars … vom 30.10.2012 der Eigentümergrundschuld den Vorrang vor ihrem Nießbrauchsrecht ein.
Mit Vereinbarung vom 17.9.2012 trat die frühere Ehefrau des Antragsgegners ihre sämtlichen Zugewinnausgleichsansprüche nebst Zinsen gegen den Antragsgegner an den Antragsteller ab. Mit Schreiben vom 29.10.2012 legte der Antragsteller die Abtretung gegenüber dem Antragsgegner offen und forderte ihn auf, bis zum 15.11.2012 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 278.343,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 14.384,75 EUR an ihn zu zahlen. Der Antragsgegner kam dem nicht nach.
Mit seinem Antrag vom 12.2.2013 hat der Antragsteller beim AG Tempelhof-Kreuzberg zur Sicherung der Vollstreckung wegen einer Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 278.343,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2011 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragsgegners beantragt. Mit Beschl. v. 20.2.2013 – 131 F 2917/13 – hat das AG Tempelhof-Kreuzberg den Antrag zurückgewiesen. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen, ihm am 22.2.2013 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 8.3.2013, die am selben Tag beim Kammergericht eingegangen ist. Zur Begründung macht er geltend, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehe eine besondere Dringlichkeit für eine Sicherung seines Anspruches. Dies folge aus der Nießbrauchsbestellung, den Verkaufsbemühungen und der Grundschuldbestellung durch den Antragsgegner. Wegen der genauen Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 8.3.2013 Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 567 ff., 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 119 Abs. 2 FamFG zulässig.
Es ist zwar umstritten, ob gegen die Ablehnung eines Arrestantrags ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss in Familienstreitsachen die sofortige Beschwerde nach den ZPO-Vorschriften zulässig ist oder die befristete Beschwerde nach § 58 ff. FamFG (vgl. zum Streitstand: Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 10 Rn 49; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1078). Der Senat schließt sich insoweit dem Oberlandesgericht Koblenz in seinem Beschl. v. 18.12.2012 – 13 UF 948/1...