VAHRG a.F. § 3b § 10a; VersAusglG § 51
Leitsatz
1. Auch eine nach § 10a VAHRG (a.F.) ergangene Entscheidung unterliegt der Abänderung nach § 51 VersAusglG.
2. Ein Teilausgleich im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG liegt nicht vor, wenn der Wertausgleich vollständig nach § 3b Abs. 1 VAHRG (a.F.) erfolgte.
3. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist das Gericht zu einer Totalrevision berechtigt und hat daher Rechtsanwendungsfehler der Erstentscheidung zu beseitigen.
4. Liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung vor, wird der Gesamtausgleich nach dem VersAusglG durchgeführt. Die abzuändernde Altentscheidung ist ausdrücklich aufzuheben.
(Leitsätze des Anmerkenden)
OLG Celle, Beschl. v. 3.5.2013 – 10 UF 88/12 (AG Hannover)
1 Gründe:
I. 1. Die am … 1944 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am … 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 31.8.1965 miteinander die Ehe und wurden auf den am 27.10.1982 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 22.4.1983, rechtskräftig seit 7.6.1983, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden.
Mit Beschl. v. 2.7.1984, rechtskräftig seit 14.8.1984, führte das Amtsgericht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch. Es übertrug gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit (1.8.1965 bis 30.9.1982; § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von (831,10 DM ./. 173,30 DM = 657,80 DM : 2 =) 328,90 DM ebensolche Anrechte, bezogen auf das Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau. Wegen des außerdem vom Ehemann bei der Firma P. AG (jetzt P. GmbH) erworbenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung wurde die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Den Wert hatte die P. AG in ihrer Auskunft vom 3.3.1983 als vom Ehemann nach der damaligen Versorgungszusage bei fortgesetzter Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im April 2008 erreichbare ungekürzte Versorgung aufgrund eines erreichbaren Prozentsatzes von 21 % seines bei Ende der Ehezeit maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens von 8.550 DM ermittelt. Von dieser Gesamtversorgung waren jedoch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die gesetzliche Rente in Abzug zu bringen. Das gekürzte Ruhegeld gab die P. AG seinerzeit mit monatlich 2.399,10 DM an. Ein Ehezeitanteil wurde nicht berechnet. Grundlage der Berechnung war die seinerzeit geltende Ruhegeldordnung vom 10.10.1977. Mit Schreiben vom 16.6.1983 hatte die P. AG bereits mitgeteilt, dass am 27.5.1983 eine Betriebsvereinbarung geschlossen worden war, wonach die Ruhegeldordnung vom 10.10.1977 mit Wirkung zum 31.12.1983 beendet und ab Januar 1984 durch eine neue Ruhegeldordnung ersetzt werden sollte, über deren Leistungsplan Vorstand und Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen wollten. Die nach §§ 1, 2 BetrAVG unverfallbar gewordenen Anwartschaften sollten dabei erhalten bleiben. Die künftigen Leistungen wurden jedoch auf ⅔ der bisherigen Leistungen beschränkt und die bisherige Einkommensdynamik der Betriebsrenten entfiel. Die P. AG wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Betriebsvereinbarung für den Ehemann als leitenden Angestellten nicht galt; sie – die Firma – gehe jedoch davon aus, dass nach Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung auch mit allen leitenden Angestellten auf einzelvertraglicher Basis analoge Vereinbarungen abgeschlossen würden.
2. Im Dezember 1988 stellte die Ehefrau einen Antrag auf ergänzenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes. Daraufhin beschloss das Amtsgericht Hannover am 14.9.1989, rechtskräftig seit 10.11.1989, dass in Abänderung des Beschlusses vom 2.7.1984 gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 326,30 DM (gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. als Ausgleich der hälftigen Differenz zwischen dem Anrecht des Ehemannes von 824,80 DM und dem Anrecht der Ehefrau von 172,20 DM) und weitere gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,40 DM (gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG als Ausgleich der Hälfte des mit monatlich 472,34 DM ermittelten und gemäß § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. der BarwertVO auf monatlich 70,79 DM dynamisierten [abgezinsten] ehezeitlichen Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung bei der P. AG) vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau übertragen wurden. Das betriebliche Anrecht wurde damit vollständig ausgeglichen, weil der nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG maßgebliche Höchstbetrag von – bezogen auf das Ehezeitende – monatlich 49,20 DM nicht überschritten wurde. Die P. AG hatte in ihrer Auskunft vom 17.2.1989 eine monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes von (15.876 DM : 12 =) 1.323 DM angegeben. Der Betrag ergab sich aus einer Vereinbarung, den die P. AG und der Ehemann am 3.12.1984 – also nach Ende der Ehezeit – geschlossen hatten und der folgenden Wortlaut hatte:
1. Die im Anstellungsvertrag vor...