Auch im absoluten Mangelfall ist der Unterhaltspflichtige während des Trennungsjahres entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 1565, 1566 BGB nicht verpflichtet, die (zu teure) Ehewohnung zur Sicherung des Mindestunterhalts aufzugeben.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Köln, Beschl. v. 19.7.2013 – 10 WF 65/13 (AG Aachen)

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