Volljährigenunterhalt
Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, so hat das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung in vollem Umfang zu überprüfen. Steht bei der Einkommensermittlung die Anerkennung eines Härtefreibetrages im Ermessen der Behörde, so hat das Familiengericht auch zu überprüfen, ob nur die Anerkennung des Freibetrages ermessensfehlerfrei ist, und diesen ggf. abweichend vom ergangenen Bewilligungsbescheid in seine Berechnung einzubeziehen. Der Unterhaltspflichtige ist für eine Begrenzung des Anspruchsübergangs darlegungs- und beweispflichtig. Soweit es ihm nicht gelingt, die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung hinsichtlich des Härtefreibetrages darzulegen, ist von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewilligung und dem darin zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen (BGH, Beschl. v. 24.7.2013 – XII ZB 49/12 –, juris).
Elternunterhalt
Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden. Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht (BGH, Beschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12 –, juris).
Versorgungsausgleich
- Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (BGH, Beschl. v. 24.7.2013 – XII ZB 415/12 –, juris).
- Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH, Beschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 211/13 –, juris).
- Der als Kapitalbetrag im Rahmen der externen Teilung nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Ausgleichswert aus einer fondsgebundenen betrieblichen Altersversorgung ist nicht zu verzinsen (BGH, Beschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 552/12 –, juris).
- Im Versorgungsausgleich kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung intern ausgeglichen werden. Dabei ist in der Beschlussformel auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechts auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen wird (BGH, Beschl. v. 7.8.2013 – XII ZB 673/12 –, juris).
- Die arbeitsvertraglich vereinbarte Berücksichtigung von "gleichgestellten Zeiten" findet nur insoweit Eingang in eine zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung, als die "gleichgestellten Zeiten" auch zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führen. Eine Teilungsordnung, die keine abstrakt nachprüfbaren Parameter für eine Kompensation im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a.E. VersAusglG enthält, stellt keine Grundlage für eine Begrenzung des Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten dar, so dass das Familiengericht gehalten ist, zugunsten des Ausgleichsberechtigten – in partieller Abkehr der Teilungsordnung – im Rahmen interner Teilung ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründen, welches den identischen Risikoschutz wie das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufweist. Eine Teilungsordnung, die im Falle interner Teilung für die Rückrechnung des auf den Ausgleichsberechtigten übertragenen Ausgleichs-(kapital-)wertes in eine Rentenleistung nicht auf das Ehezeitende, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung abstellt, verstößt gegen den Halbteilungsgrundsatz (OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.2.2013 – 4 UF 205/10, FamRZ 2013, 1308; die zugelassene Revision wurde eingelegt, BGH – XII ZB 137/13).
- Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gemäß §§ 33, 34 VersAusglG kann nicht im Scheidungsverbund entschieden werden (OLG Celle, Beschl. v. 16.5.2013 – 10 UF 66/13, FamRZ 2013, 1313).
Vormundschaft und Pflegschaft
Die Bestellung von Pflegeeltern zu Vormündern ist zu befürworten, wenn sich eine vertrauensvolle Bindung zwischen Pflegeperson und Pflegekind herausgebildet hat. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern entspricht dem Wohl des Kindes, da es damit jedenfalls aus subjektiver Sicht eine größere Sicherheit dafür hat, dass es bei den Pflegeeltern bleiben kann und diese Entscheidungen für das Kind treffen können (OLG Stuttgart, Beschl. v. 5.11.2012 – 17 UF 158/12, FamRZ 2013, 1318).
Unterhaltsvorschuss
Kind...