BGB § 187 § 188; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; ZPO § 217
Leitsatz
1. Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.3.2012 – XII ZB 447/10, FamRZ 2012, 863).
2. Zur Fristberechnung bei sog. rückwärts laufenden Wochenfristen.
BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 427/11 (OLG Thüringen, AG Erfurt)
Anmerkung
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist abgedruckt in FamRZ 2013, 1300.
2 Anmerkung
Mit seiner Entscheidung vom 21.3.2012 hat der BGH weitgehende Klarheit in die Auslegung der nicht gerade gelungenen Norm des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gebracht. Mit der vorliegenden Entscheidung v. 5.6.2013 – XII ZB 427/11 – bestätigt der BGH diese Grundsätze und beseitigt eine der letzten Unklarheiten, nämlich bei der Frage der Fristberechnung.
Festzuhalten ist, dass zwischen der Zustellung der Ladung zum Termin in einer Scheidungssache insgesamt drei Wochen liegen müssen, nämlich die Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG und eine zusätzliche Woche zur Vorbereitung eines Antrags. Die Nichteinhaltung der Frist ist von Amts wegen und nicht nur auf Rüge des gegnerischen Verfahrensbeteiligten zu beachten. Für die gerichtliche Praxis ist dabei darauf zu achten, dass die Einhaltung der Frist für jeden Beteiligten gesondert beurteilt werden muss und es daher auf das Datum der Zustellung der Terminsladung an denjenigen Beteiligten ankommt, der den konkreten Verbundantrag anhängig macht.
Um die Frist zu wahren, muss jedoch nicht nur der Antrag fristgerecht gestellt werden, sondern auch eine Begründung innerhalb der Frist vorliegen.
Noch nicht geklärt ist, ob die Beteiligten wirksam auf die Einhaltung der Frist verzichten und einvernehmlich – trotz Fristversäumnis – die Folgesache in den Verbund nehmen können. Da die gesetzliche Fristvorgabe nicht allein dem Schutz des gegnerischen Beteiligten vor einer – in der Praxis nicht seltenen – Verzögerungstaktik des Antragstellers dient, sondern in erster Linie die Gerichte vor vermeidbarem Mehraufwand schützen soll, ist eine Disposition der Beteiligten abzulehnen.
Ob bereits ein – begründeter – Antrag auf Verfahrenskostenhilfe die Frist wahrt oder jedenfalls einen Anspruch auf Vertagung begründet, ist umstritten.
Ist die vom BGH definierte Frist von 2 + 1 Woche gegenüber dem antragstellenden Ehegatten nicht eingehalten, stehen diesem Ehegatten zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Er kann einmal die Folgesache wirksam im Verbund anhängig machen, ohne durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG gehindert zu sein. Aus der vom BGH in seiner Entscheidung vom 21.3.2012 gewählten Formulierung "bis zur mündlichen Verhandlung anhängig machen" wurde gefolgert, damit sei ein Anhängigmachen der Folgesache erst im Termin, also nach dessen Aufruf, ausgeschlossen. Die jetzige Entscheidung bestätigt diese Auslegung nicht, sondern sagt ausdrücklich, dass die Ehegatten die Folgesachen noch im Termin anhängig machen können und diese dann Bestandteil des Scheidungsverbunds werden.
Alternativ kann er aber auch einen Antrag auf Vertagung stellen, dem das Gericht folgen muss. Für den neuen Termin ist wieder die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG einzuhalten. Der Anspruch auf Verlegung des Termins kann sich – worauf Heiter zutreffend hinweist – angesichts dieser Umstände auf den Fortgang des Verfahrens und eine effektive Zeitplanung der Beteiligten noch nachteiliger auswirken als ein erst im Termin gestellter Folgeantrag.
Der BGH legt jetzt genau dar, wie die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG – in der von ihm vorgegebenen Verlängerungsform auf 3 Wochen – zu berechnen ist.
Ob die Norm des § 222 Abs. 2 ZPO (Fristablauf, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt) anzuwenden ist, ist noch nicht geklärt. Da Sitzungen nicht auf Samstage oder Sonntage terminiert werden, hat dies praktische Bedeutung nur für Feiertage, die genau 3 Wochen vor dem Tag des anberaumten Termins liegen. Dann empfiehlt es sich, den Folgeantrag an dem letzten vor dem Feiertag liegenden Werktag einzureichen.
Fazit: Der BGH hat mit seiner Entscheidung eine weitere verfahrensrechtliche Unklarheit beseitigt.
Für die anwaltliche Praxis sollte man dennoch einen fristgebundenen Antrag nicht bis zum "allerletzten Drücker" aufschieben und dabei das Risiko in Kauf nehmen, sich im doch unübersichtlichen Dickicht der Fristenberechnung zu verheddern. Wer also möglichen Stress und Ärger und sogar die Gefahr eines Anwaltsregesses nicht heraufbeschwören will, sollte immer den "sichersten Weg" gehen und rechtzeitig – also einige Tage vor dem errechneten Fristablauf – den Antrag anhängig machen. Denn bekanntlich wird die Arbeit nicht dadurch leichter oder weniger, dass man sie erst einmal aufschiebt und dann u...