Das vom Antragsteller auszufüllende PKH-Formular ist neu gefasst worden. Das Formular steht im Internet auch als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung. Die dazugehörigen Ausfüllhinweise enthalten umfangreiche Hinweise und Anleitungen zum korrekten Ausfüllen und deutliche Belehrung auch zu den Pflichten des Antragstellers nach der Bewilligung und den Folgen einer Nichterfüllung (dazu unten).
Das Formular umfasst nunmehr vier Seiten. Die Fragen an den jeweiligen Antragsteller sind deutlich präzisiert worden; es ist jetzt auch ausreichend Platz vorhanden, um alle erforderlichen Angaben zu Einkommen und Vermögen zu machen. Es sollte darauf geachtet werden, dass alle vorgegebenen Ankreuzfelder ausgefüllt werden, um zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden.
Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII müssen nur auf besondere Anforderung Angaben zu Bruttoeinnahmen, Abzügen, Bankkonten, Grundeigentum usw. machen. Bezieher anderer Sozialleistungen sind dagegen auch zu diesen Angaben verpflichtet.
Exkurs: Konsequenzen unrichtiger Angaben für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (keine "Zweite Chance")
Für die sorgfältige anwaltliche Beratungstätigkeit in familienrechtlichen Angelegenheiten sollte die neue Rechtsprechung des BGH zu unvollständigen oder gar unrichtigen Angaben bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe beachtet werden.
Bisher wurden die Regelungen über die Entziehung der Verfahrenskostenhilfe lediglich als Vorschriften des Kostenrechts angesehen. Danach war ein Widerruf der Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger oder unrichtiger Angaben dann nicht möglich, wenn auch bei vollständigen und zutreffenden Angaben Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen. Dies bot dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit einer "zweiten Chance", nämlich seine Bedürftigkeit noch nachträglich darzulegen und nachzuweisen und so die Entziehung der Prozesskostenhilfe zu verhindern oder nach einem neuen Antrag erneut bewilligt zu bekommen.
Der BGH hat jetzt klargestellt, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen falscher Angaben als Verwirkungstatbestand anzusehen ist, bei dem es auf eine Kausalität der falschen Angaben für die Bewilligung nicht ankommt. Damit scheidet die Möglichkeit einer "zweiten Chance" aus.
Eine solche Sanktion greift aber nicht nur für den Bereich der nachträglichen Entziehung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 2 ZPO, sondern hat bereits für das vorangegangene Bewilligungsverfahren Bedeutung. Wer durch unvollständige oder unzutreffende Angaben versucht, Prozesskostenhilfe zu erlangen und dann aufgrund der Hinweise des Verfahrensgegners bei diesem offensichtlichen Fehlverhalten ertappt wird, wird kaum anschließend mit Aussicht auf Erfolg den Versuch unternehmen können, mit jetzt vollständigen und zutreffenden Angaben Prozesskostenhilfe zu erlangen. Denn auch hier steht der Verwirkungsgedanke einer späteren Bewilligung entgegen.