Die im Regierungsentwurf vorgesehenen intensiven Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts hat das Gesetz nicht übernommen.
Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Hinweis, in einem Antragsverfahren seien derart weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts gar nicht erforderlich, da der Antragsteller die Voraussetzungen auch seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit darlegen muss. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Zu eigenen Ermittlungen ist es dann in der Regel nicht verpflichtet.
In Zukunft wird daher verstärkt damit zu rechnen sein, dass die Gerichte die Abgabe einer Versicherung an Eides statt einfordern (§ 118 Abs. 2 S. 1 ZPO). Wenn der Beteiligte seine Angaben nicht glaubhaft macht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, ist nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.
Auch kann das Gericht die Vorlage von ungeschwärzten Kontoauszügen für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Weigert sich der Antragsteller, ungeschwärzte Kontoauszüge vorzulegen, so ist es verhältnismäßig, die Prozesskostenhilfe zu verweigern bzw. zu entziehen, auch wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Falschangaben vorliegen.
Praxishinweise:
Um einer Zurückweisung seines PKH-Gesuchs zu entgehen, sollte der Mandant
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das – neu gestaltete – Formular zur Prozesskostenhilfe vollständig und korrekt ausfüllen, |
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bei allen anzukreuzenden Fragen entweder JA oder NEIN ankreuzen, |
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keine Angaben auslassen, |
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die erforderlichen Belege beifügen, |
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auf alle gerichtlichen Auflagen umgehend und vollständig reagieren und |
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eine geforderte eidesstattliche Versicherung umgehend einreichen. |
Die Entscheidung über die Berücksichtigung der einzelnen Positionen ist Sache des Gerichts, nicht des Antragstellers!
Die These, ein Rechtsirrtum über die Notwendigkeit bestimmter Angaben könne der Annahme einer groben Nachlässigkeit entgegenstehen, lässt sich so nicht halten. Der Antragsteller ist verpflichtet, das Formular vollständig auszufüllen und alle Angaben zu tätigen. Wenn er eine rechtliche Wertung vornimmt, kann er dies – nachdem er die Fakten vollständig angegeben hat – dem Gericht ergänzend mitteilen, aber es ist grundsätzlich nicht zulässig, dass er seinerseits die rechtliche Bewertung eigenmächtig vorwegnimmt, die Fakten weglässt, dem Gericht so jegliche Entscheidungsmöglichkeit nimmt und sich dann anschließend – wenn er auffällt – auf einen Rechtsirrtum beruft.
Hier ergeben sich aus Sicht der Praxis allerdings Probleme, wenn fehlende Angaben, die in erster Instanz zur Verweigerung der VKH geführt haben, nach der Rechtsprechung noch in zweiter Instanz nachgeholt werden können.
Dies bietet in beschleunigungsbedürftigen Verfahren ein Einfallstor für Verzögerungen. So soll z.B. in einem Kindschaftsverfahren über die VKH-Bewilligung vor dem Termin entschieden werden. Wie dies in der Praxis mit dem Beschleunigungsgrundsatz des § 155 Abs. 2 FamFG vereinbart werden kann, wird in den entsprechenden obergerichtlichen Entscheidungen allerdings nicht klargestellt.
Bei einer Verweigerung des Umgangs hat damit der Antragsgegner – also der verweigernde Elternteil – im gerichtlichen Verfahren eine sehr wirksame Möglichkeit, eine ihm unliebsame gerichtliche Anordnung des Umgangs zu verhindern. Es wird Verfahrenskostenhilfe beantragt, aber Angaben fehlen und Unterlagen zur VKH werden nicht vorgelegt. Vor einer Ablehnung muss er noch einmal zur Nachbesserung aufgefordert werden. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist und einer ablehnenden Entscheidung des Familiengerichtes über die Verfahrenskostenhilfe wird Beschwerde eingelegt. Nachdem man das Beschwerdeverfahren noch ein wenig in die Länge gezogen hat, werden dann beim Oberlandesgericht die erforderlichen Angaben gemacht und die gewünschten Unterlagen vorgelegt. Für diese nachhaltige Verzögerung der dringlich gebotenen Entscheidung über das Umgangsrecht wird dieser Beteiligte dann mit der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das OLG belohnt.
Eine zusätzliche Möglichkeit der Verzögerung ergibt sich dann noch, wenn das OLG die Verfahrenskostenhilfe nicht sofort selbst bewilligt, sondern nach Aufhebung der VKH-Verweigerung des Familiengerichts die Sache an die erste Instanz zurückverweist. Dann kann u.U. dieses Spielchen noch ein zweites Mal stattfinden. In der vom Gesetz als besonders beschleunigungsbedürftig eingestuften Sache selbst ist bis dahin allerdings nichts geschehen und der Antragsteller wartet immer noch auf seinen Umgangsrechtsbeschluss. Besonders hart gesottene Umgangsverweigerer berufen sich dann noch auf die durch die lange Unterbrechung des Umgangs eingetretene Entfremdung des Kindes.
Erlaubt sei hier die Kritik aus Sicht der erstinstanzlichen Praxis, dass die Argumentation mancher Obergerichte, die auf rechtsstaatliche Erwägungen zum Schutze des unbemittelten Bürgers als Verfahrensbeteiligten gegen eine Schlechterstellung gegenüb...