Bereits im Formular wird der Antragsteller in dem Feld über seiner Unterschrift auf seine Verpflichtung zur ungefragten und unverzüglichen Information des Gerichts über wesentliche Verbesserungen der Einkommensverhältnisse und jeder Adressenänderung hingewiesen. Zudem ist davon auszugehen, dass er im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch mehrfach an seine Verpflichtungen erinnert wird, so dass bei einer späteren Nichterfüllung regelmäßig zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gegeben sein dürfte.
Praxishinweise:
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Der den Beteiligten vertretende Anwalt sollte seinen Mandanten wegen der gravierenden Rechtsfolgen von Verstößen zusätzlich noch sehr deutlich auf diese Mitteilungspflichten hinweisen. |
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Der Mandant sollte zudem mit Abschluss des Verfahrens ausdrücklich auf die Überprüfung der Prozesskostenhilfe während des anschließenden Zeitraumes von vier Jahren hingewiesen werden mit der Aufforderung, Änderungen seiner Anschrift auch dem Anwalt mitzuteilen, damit er keine Nachteile durch Aufhebung der VKH wegen mangelnder Mitwirkung erleidet. |
Die Verschärfung der Aufhebungsmöglichkeiten wird dadurch deutlich, dass die Formulierung "kann" im § 124 ZPO durch ein "soll" ersetzt worden ist. Grundsätzlich ist daher bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 ZPO kein Raum für ein gerichtliches Ermessen.
Praxishinweise:
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Da der Beteiligte, dem Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, bereits in seinem Formular und mindestens noch einmal mit der Verfahrenskostenhilfe-Entscheidung über seine Mitteilungspflichten belehrt worden ist, liegt die Annahme der groben Fahrlässigkeit regelmäßig sehr nahe! |
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Der Antragsteller wird erläutern müssen, warum sein Verstoß nicht absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgt ist. Insoweit trifft ihn eine erhebliche Darlegungslast. |
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Evtl. Entschuldigungsgründe sind rechtzeitig vorzubringen und ggf. glaubhaft zu machen. |
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Damit droht im Regelfall allein aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht die – vollständige – Entziehung der Verfahrenskostenhilfe. |
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Sollten diese subjektiven Voraussetzungen – zumindest grobe Fahrlässigkeit – nicht vorliegen, bleibt gleichwohl aufgrund der geänderten finanziellen Verhältnisse die Möglichkeit einer Änderung der Bewilligung gemäß § 120a Abs. 1 ZPO. |
Bedenken werden erhoben, ob es noch verhältnismäßig sei, eine VKH-Entscheidung allein deshalb aufzuheben, weil der Antragsteller nur umgezogen ist und diesen Umstand nicht angezeigt hat. Vergleichbare Überlegungen werden angestellt, wenn der Hilfebedürftige allein gegen die Unverzüglichkeit der Mitteilungspflicht verstoßen hat.