1. Zur (hier: dreißigjährigen) Verjährungsfrist für Unterhaltsforderungen aus einem vollstreckbaren Unterhaltsabfindungsvergleich (BGH, Beschl. v. 9.7.2014 – XII ZB 719/12).
  2. Bei einem Stufenantrag hat der Unterhaltspflichtige regelmäßig auch dann Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, wenn er beabsichtigt, in der Leistungsstufe den Einwand der Verwirkung zu erheben (KG, Beschl. v. 21.3.2014 – 17 WF 65/14, MDR 2014, 838 = NZFam 2014, 756 [Meyer-Götz]).

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