Die strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten nur im Fall der Trennung eines Kindes von seinen Eltern ("Inobhutnahme"/"Fremdunterbringung"). Diese seien kurz skizziert.
a) Sorgerecht
Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müsste das Kind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet sein. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Das Bundesverfassungsgericht trägt mit diesem strengen Prüfungsmaßstab der besonderen Schwere der mit der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern verbundenen Grundrechtseingriffe Rechnung.
Zugleich schlägt sich die Schwere der Grundrechtseingriffe in einer erhöhten Kontrollintensität des Bundesverfassungsgerichts nieder. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind zwar grundsätzlich Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bei gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern (Art. 6 Abs. 3 GG) das Sorgerecht oder Teilbereiche hiervon entzogen werden, ist es jedoch wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von Eltern und Kindern angezeigt, über diesen Prüfungsumfang hinauszugehen. Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen der besonderen Eingriffsintensität ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
b) Umgangsrecht
Auch der Ausschluss der Eltern vom Umgang mit ihrem in einer Pflegestelle untergebrachten Kind wie auch die Beschränkung des elterlichen Umgangsrechts unterliegen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar kommen die strengen Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 GG bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung eines gerichtlichen Umgangsausschlusses nicht direkt zum Tragen, da hiermit nicht unmittelbar über die Herbeiführung oder die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seiner Familie entschieden wird. Jedoch beeinflusst ein Umgangsausschluss die weitere Entwicklung des Verhältnisses zwischen den Eltern und ihrem in einer Pflegestelle lebenden Kind insofern, als er tendenziell zu einer weiteren Verfestigung der bereits bestehenden Trennung oder zumindest zu einer Erschwerung einer Rückkehr des Kindes zu den Eltern beiträgt. Weil demnach die Entscheidung über den Umgang der Eltern mit ihrem in einer Pflegestelle untergebrachten Kind mit der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von seinen beiden Eltern aufs Engste zusammenhängt, ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG in dieser Konstellation auch für die Entscheidung über den Umgangsausschluss maßgeblich.
Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegestelle untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen ...