[1] I. Die Beteiligten streiten im Zugewinnausgleichsverfahren über die Bewertung eines im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist.
[2] Die am 4.9.1987 geschlossene Ehe der Beteiligten, in der der gesetzliche Güterstand galt, wurde auf den der Antragsgegnerin am 4.6.2012 zugestellten Antrag durch Verbundbeschluss vom 22.11.2013 geschieden (insoweit rechtskräftig). In dieser Entscheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller in Höhe von 4.359,51 EUR nebst Zinsen zugesprochen. In die Berechnung einbezogen hat es u.a. ein der Antragsgegnerin von deren Mutter mit Überlassungsvertrag vom 20.11.1994 übertragenes Hausanwesen, das mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin belastet war. Während der Vater der Antragsgegnerin im März 2003 verstorben ist, lebte die Mutter im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags noch.
[3] Den Verkehrswert dieses Anwesens hat der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags mit 486.000 EUR und für den Zeitpunkt der Übertragung am 12.1.1995 mit 237.000 EUR ermittelt. Die Belastung des Grundstücks mit dem Nießbrauch zugunsten der Mutter der Antragsgegnerin hat der Sachverständige mit 226.219 EUR zum Stichtag für die Berechnung des Endvermögens und mit 174.631 EUR für das Anfangsvermögen bewertet. Ferner hat der Sachverständige einen "negativen gleitenden Zuerwerb" durch die Wertsteigerung des Nießbrauchs bis zum Ehezeitende in Höhe von 43.438 EUR (indexiert 56.589,45 EUR) ermittelt.
[4] Mit der vom Amtsgericht vorgenommenen Bewertung haben sich die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.11.2013 mit Ausnahme des Betrages für den "negativen gleitenden Zuerwerb" einverstanden erklärt.
[5] Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin ganz überwiegend für begründet gehalten und ihr einen Zugewinnausgleich in Höhe von 32.654,24 EUR nebst Zinsen zugesprochen, weil bei der Berechnung ihres Anfangsvermögens ein "negativer gleitender Zuerwerb" nicht anzusetzen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs" zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt.
[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig.
[7] Zwar hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde "beschränkt auf die Frage des negativen gleitenden Zuerwerbs" gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG zugelassen. Diese Frage betrifft indessen keinen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur für einen Rechnungsposten im Rahmen der für den Zugewinnausgleich aufzustellenden Ausgleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts geben insoweit lediglich das Motiv wieder, das das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat. Eine Beschränkung der Rechtsbeschwerde liegt darin nicht; sie wäre auch nicht zulässig, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 101/09, FamRZ 2013, 1283 Rn 10 m.w.N.). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Berücksichtigung eines "negativen gleitenden Zuerwerbs" bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichanspruchs aus. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Rechtsmittelzulassung ist die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang zu überprüfen.
[8] III. Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg.
[9] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
[10] Der von der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung, wonach der Wert des Nießbrauchs bei ihrem Anfangs- und Endvermögen nicht zu berücksichtigen sei, könne nicht gefolgt werden. Sie entspreche zwar der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, stehe aber nicht in Einklang mit den Bewertungsbestimmungen des § 1376 BGB. Deshalb habe der Bundesgerichtshof inzwischen zu dem mit einer Grundstücksschenkung übernommenen Wohnrecht entschieden, dass dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des Endvermögens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu berücksichtigen sei. Zusätzlich sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Wert der Belastung regelmäßig infolge stetig sinkender Lebenserwartung des Berechtigten abnehme. Dieser fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts sei auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu b...