Wie verhält es sich mit der Leistungsfähigkeit von Kindern, die über kein oder ein nur geringes Einkommen verfügen, sich aber vorteilhaft verheiratet haben? Nun besteht im deutschen Unterhaltsrecht gegenüber Geschwistern und Schwiegereltern keine Unterhaltspflicht. Damit sollte sich bei fehlender Leistungsfähigkeit die unterhaltsrechtliche Frage erledigt haben. Die Rechtsprechung behilft sich hier mit dem Umweg eines Anspruchs auf Familienunterhalt – einem bemerkenswerten Konstrukt, das Born zu dem einprägsamen Titel "Zeitbombe Schwiegermutter" inspiriert hat.
Rechtlich ist das Einkommen von Ehegatten getrennt. Ein Ehegatte haftet grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen des anderen und die in der Ehe bestehenden Ansprüche sind von vornherein durch die Befriedigung der jeweiligen Bedürfnisse begrenzt (§ 1360a BGB). Der Staat hat die eigenständige und selbstverantwortliche Ausgestaltung einer Familiengemeinschaft nicht nur im immateriell-persönlichen, sondern auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich zu respektieren. Daher lässt das Gesetz den Eheleuten freie Hand, wie sie ihre Ressourcen einsetzen. Hinter der quotalen Aufteilung eines Familieneinkommens steht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch. Diese ist nur Hilfsmittel zur angemessenen Verteilung des Einkommens bei gescheiterten Beziehungen. Das Modell des Scheiterns musste sich aber noch nie an den tatsächlichen Lebensverhältnissen einer bestehenden Ehe bewähren. Es kann nicht einmal ansatzweise für sich in Anspruch nehmen, die Lebensverhältnisse heutiger Ehepaare realitätsgerecht abzubilden.
Es ist ein Unterschied, ob die für Trennungsfamilien entwickelten Methoden herangezogen werden, um einen Mindeststandard bei der Bemessung des Bedarfs der vorrangig Berechtigten zu bestimmen oder in einer bestehenden Ehe vom besser verdienenden Ehegatten innerfamiliär eine entsprechende Leistung abzuverlangen. Gleichwohl meint der BGH, es gebe keine Bedenken, die auch sonst geltenden Maßstäbe zur Bestimmung des zur Haushaltsführung und für den Lebensbedarf Erforderlichen zugrunde zu legen. Ein einheitliches Rechenmodell für alle Fallkonstellationen mache zudem die Unterhaltspflicht vergleichbar und berechenbar. Die Kritik an seiner Rechtsprechung zur "verdeckten Schwiegerkindhaftung" sei dabei nicht berechtigt, weil doch der Elternunterhalt allein aus dem Einkommen des eigenen Kindes gespeist werde. Allerdings wird so für den anderen Ehegatten eine Pflicht zu Unterhaltsleistungen begründet, die in diesem Umfang sonst nicht bestünde. Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH liegt der Zweck des Unterhalts nicht darin, dem Empfänger die Möglichkeit zu eröffnen, seinerseits Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für den Familienunterhalt gilt hier keine Ausnahme.
Die Ausweitung der Leistungsfähigkeit auf dem Umweg über den Familienunterhalt gerät zudem in Konflikt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Diskriminierungsverbot. Der besondere Gleichheitssatz in Art. 6 Abs. 1 GG verbietet es, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Damit ist jede belastende Differenzierung unzulässig, die an die Existenz einer Ehe anknüpft. Eine solche Belastung ergibt sich aber, wenn aus einem fiktiven innerfamiliären Anspruch eine über den Kreis der Kernfamilie hinausreichende Leistungsfähigkeit begründet wird. Unverheiratete Paare, die in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen leben, unterliegen hier keiner Einschränkung. Man stelle sich ein Paar in vorgerücktem Alter vor, das vor der Frage einer Heirat steht und – gewarnt durch die Berichterstattung in der Presse – wegen der drohenden Unterhaltspflicht gegenüber einem Elternteil von der Eheschließung Abstand nimmt.
Zusammen mit dem Familienunterhalt ist auch das Taschengeld wieder in den Fokus des unterhaltsrechtlichen Interesses gerückt. Der BGH war in den letzten Jahren in vier Entscheidungen mit dieser Frage befasst und hat sich bekanntlich für die Verwendung des Taschengeldes ausgesprochen. Dessen Höhe kann mit 5 % angesetzt werden. An dieser Stelle sollen nicht die Einzelheiten der Diskussion um das Taschengeld nachgezeichnet werden. Hinzuweisen ist auf zwei Gesichtspunkte: Der Taschengeldanspruch soll dem über kein eigenes Einkommen verfügenden Ehegatten die Erfüllung höchstpersönlicher Bedürfnisse ermöglichen, ohne hierüber Rechenschaft ablegen zu müssen. Er geht daher schon nach seinem Zweck nicht über den eigenen, nach § 1603 Abs. 1 BGB zu wahrenden Lebensbedarf hinaus. Diese Zusammenhänge werden vom BGH durchaus gesehen. Wenn er gleichwohl meint, es sei jedenfalls ein Teilbetrag einsetzbar, lässt ein ganz anderer Grund an der Angemessenheit zweifeln: Es ist die geringe Höhe des abverlangten Betrages; eine nennenswerte Leistung erfordert schon ein beträchtliches Einkommen. In der Leitentscheidung verblieben im Ergebnis letztlich nicht mehr als 20 EUR im Monat. Bei solchen Beträgen geht es nicht mehr u...