Anders als bei miteinander verheirateten Eltern, bei denen man regelmäßig davon ausgeht, dass sie vor der Trennung längere Zeit mit den Kindern zusammengelebt haben, ist dies bei nicht miteinander verheirateten Eltern nicht selbstverständlich. Der Gesetzgeber hat bewusst bei den Regelungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern alle Fälle erfasst, also die, bei denen die Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lange Zeit miteinander gelebt haben und sich bewusst gegen eine Ehe entschieden haben, und auch die, bei denen die Eltern überhaupt nicht miteinander gelebt haben. Für die Bindung von Kind und Eltern aneinander, für die Entwicklung gemeinsamer Erziehungsstile und für die Entwicklung der Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern ist die Dauer der Beziehung zueinander und die Dauer des Zusammenlebens zwischen dem Kind und dem Kindesvater, der die gemeinsame elterliche Sorge begehrt, ein Kriterium. Leben die Eltern seit längerer Zeit zusammen, so ist dies ein Indiz für das Gelingen der Kooperation zwischen ihnen und es wird des Vorbringens gewichtiger Gründe bedürfen, warum trotz Zusammenlebens der Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausgeübt werden sollte.[48]

[48] BT-Drucks 17/11088, 18.

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