Das Bundesverfassungsgericht sieht in Rückführungsfällen in der Regel von dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, um den Zweck des HKÜ, das widerrechtlich ins Ausland gebrachte Kind möglichst schnell zurückzuführen und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sicherzustellen, nicht zu beeinträchtigen.

(Leitsatz der Red.)

BVerfG, Beschl. v. 18.7.2016 – 1 BvQ 27/16 (OLG München, AG München)

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