Kindesunterhalt
OLG Brandenburg, Beschl. v. 29.9.2016 – 13 UF 204/14
a) Beim Kindesunterhalt scheidet die Abzugsfähigkeit von Verfahrenskostenhilferaten des Unterhaltsschuldners grundsätzlich aus, weil die Kindesunterhaltspflicht regelmäßig bereits in die Bemessung der Raten eingeflossen ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 1406; Viefhues, in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1603 BGB, Rn 135; Wendtland, BeckOGK, § 1610, Rn 36.2).
b) Die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917 m.w.N.).
c) Zur Abänderbarkeit eines Vergleichs über Kindesunterhalt.
d) Die Herabgruppierung eines Unterhaltsschuldners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle wegen Umgangskosten kommt erst in Betracht, wenn und soweit sich ein weit über das übliche Maß hinausgehender Umgang nach seiner konkreten Ausgestaltung bereits weitgehend einer Mitbetreuung annähert (vgl. Wendtland, BeckOGK, § 1610, Rn 36.3 m.w.N.).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.11.2016 – 13 UF 234/14
Erzielt ein Unterhaltsschuldner seit Jahren als kaufmännischer Angestellter kein den Kindesunterhalt sicherndes Einkommen, so kann sich der Unterhaltspflichtige gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, eine solche wirtschaftlich unzureichende Tätigkeit zu ihren Lasten ausüben zu wollen (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 1921; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.4.2010 – 9 WF 41/10, zitiert nach juris, jeweils zur selbstständigen Tätigkeit). Bei dieser Sachlage obliegt es einem Unterhaltsschuldner, seine bisherige Tätigkeit aufzugeben und in ein lukrativeres Arbeitsverhältnis zu wechseln (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2230, ebenfalls zur Selbstständigkeit).
Teilungsversteigerung des gemeinsamen Grundstücks
BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – IX ZB 98/16
a) Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.
b) § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.
c) Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.
Zutritt zum gemeinsamen Grundstück
OLG Bremen, Beschl. v. 22.8.2017 – 5 WF 62/17
a) Ein Ehegatte, der das im Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen hat, hat kein Recht auf Gewährung von Zutritt zu der Immobilie für sich oder Dritte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
b) Der Wunsch nach Besichtigung durch einen Makler und weitere Personen mit dem Ziel des freihändigen Verkaufs der Immobilie stellt keinen besonderen Grund in diesem Sinne dar, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte einen freihändigen Verkauf ablehnt und stattdessen die Teilungsversteigerung betreibt.
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 502/16
a) Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Widerruf und die Vollmachterteilung – beziehen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).
b) Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 m. Anm. Dodegge).
BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 201/17
a) Als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich kommen auch bei der externen Teilung Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht.
b) Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts ist bei der Begründung des neuen Anrechts (§ 14 Abs. 1 VersAusglG) und der Festsetzung des an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu entrichtenden Zahlbetrags (§ 14 Abs. 4 FamFG) zu berücksichtigen (Aufgabe des Senatsbeschl. v. 29.2.2012 – XII ZB 609/10, FamRZ 2012, 694 m. Anm. Borth).
BGH, Beschl. v. 2.8.2017 – XII ZB 170/16
a) Eine Aussetzung der Rentenkürzung kommt lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG in Betracht, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Wurde der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies bei Anrechten beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB in der Fassung vom 2.1.2002 ausgeglichen worden ist (im Anschluss an Senatsbesc...