[1] Die ehemaligen Eheleute streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
[2] Der im Jahre 1958 geborene Antragsteller, ein deutscher Staatsangehöriger, hat am XX.9.1994 die im Jahre 1969 geborene Antragsgegnerin, eine polnische Staatsangehörige, geheiratet. Für den Antragsteller handelte es sich um die zweite Ehe: Aus seiner vorherigen geschiedenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, wobei es sich nur bei dem älteren Kind um sein leibliches handelt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten sich bereits im Jahre 1989 kennengelernt und seitdem eine Beziehung geführt, wobei sich die Antragsgegnerin nur drei Monate durchgehend in Deutschland aufhalten durfte und dann wieder für eine gewisse Zeit nach Polen zurückkehren musste. Die Antragsgegnerin hat in Polen den Beruf einer Friseurin erlernt und diesen bis Ende 1990 ausgeübt. Der Antragsteller ist seit 1981 bei der Firma X. in … als Gabelstaplerfahrer tätig.
[3] Vier Monate vor der Eheschließung haben die künftigen Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen. Bei der notariellen Beurkundung des Ehevertrages am 19.5.1994 ist eine beeidigte Dolmetscherin für die polnische Sprache beigezogen worden. In dem Ehevertrag ist für die künftige Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und zugleich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen worden. Außerdem haben die künftigen Eheleute wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, wovon ausdrücklich auch der Betreuungsunterhalt für den Fall, dass aus der Ehe gemeinschaftliche Kinder hervorgehen sollten, umfasst ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ehevertrages wird auf Bl. 7 ff. der Hauptakte verwiesen.
[4] Am XX.8.1995 ist die gemeinsame Tochter T. geboren worden. Die Antragsgegnerin hat sich seitdem durchgängig um den gemeinsamen Haushalt und die Betreuung und Erziehung der Tochter gekümmert, während der Antragsteller vollzeitig erwerbstätig war. Am 1.10.2012 hat die Antragsgegnerin eine eigene Berufstätigkeit aufgenommen. Am 1.12.2012 haben sich die Eheleute getrennt, indem der Antragsteller aus dem Familienheim ausgezogen ist. Sein Scheidungsantrag vom 19.12.2013, in dem er sich hinsichtlich der Scheidungsfolgen auf den Ehevertrag vom 19.5.1994 berufen hat, ist der Antragsgegnerin am 3.2.2014 zugestellt worden. Sie hat ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt und zudem die Durchführung des Versorgungsausgleichs beantragt, da sie den Ehevertrag für unwirksam hält. Mit Schriftsatz vom 17.4.2014 hat sie die Anfechtung des Ehevertrages erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 17.11.2014 ist die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt worden. Am 12.1.2015 ist ein Scheidungsbeschluss ergangen, der inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist.
[5] Mit Beschl. v. 2.11.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Ehegatten durchgeführt, wonach ein Anrecht von 13,0729 Entgeltpunkten, erworben vom Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung, im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin übertragen werden soll, während diese ihrerseits ein Anrecht von 0,2545 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Antragsteller zu übertragen hat. Außerdem soll noch ein Versorgungsguthaben des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 von 22.390 EUR auf die Antragsgegnerin übertragen werden. Den im Ehevertrag vom 19.5.1994 vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleiches hält das Familiengericht gemäß § 138 Abs. 1 BGB, § 8 VersAusglG für nichtig.
[6] Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 10.11.2016 zugestellt worden. Am 25.11.2016 ist die Beschwerde des Antragstellers beim Amtsgericht Bremen eingegangen. Die Beschwerdebegründung ist am 30.1.2017 beim Beschwerdegericht eingegangen. Der Antragsteller hat keinen konkreten Antrag gestellt. Er wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei sittenwidrig. Diese Auffassung hält er für unzutreffend und äußert im Übrigen, das Amtsgericht hätte vor Anwendung des § 138 BGB zunächst eine Anpassung des Urkundeninhalts prüfen müssen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Sie rügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers als verspätet und verteidigt den angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss.
[7] Mit Beschl. v. 26.4.2017 sind die Beteiligten auf die vom Senat vertretene Rechtsauffassung durch Übersendung des vorliegenden Beschlusses als Entwurf hingewiesen worden. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben mit Schriftsätzen vom 17.5.2017 bzw. 23.5.2017 sinngemäß ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Entscheidung erklärt.
[8] II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig. Soweit die Gegenseite rügt, die Beschwerdebegründung des Antragstellers sei verspätet beim Beschwerdegericht eingegangen, ist dies un...