I. Ohne Tatbestand (gemäß §§ 540 Abs. 1, 2, 313a Abs. 1 ZPO)
II. Die Berufung ist zulässig, aber nur in einem geringen Umfang begründet.
Die Klage ist zulässig und i.H.v. 2.193,17 EUR teilweise begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch aus §§ 675, 611, 612 BGB i.H.v. 2.193,17 EUR zu.
a) Zwischen den Parteien ist ein Rechtsanwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) geschlossen worden, der die anwaltliche Beratung über den vom Beklagten entworfenen Trennungsvertrag zum Gegenstand hatte.
b) Die Klägerin war berechtigt, die von ihr – unstreitig – erbrachte anwaltliche Leistung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr i.H.v. 1,0 zu einem Gegenstandswert 198.676,38 EUR abzurechnen.
aa) Die Parteien haben eine Vereinbarung i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG abgeschlossen.
(1) In der E-Mail vom 20.2.2015 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sich die Gebühr nach dem RVG berechne und eine 1,0 Geschäftsgebühr nach dem Wert der Vereinbarung betrage. Dieses Angebot hat der Beklagte konkludent angenommen, indem er anschließend die anwaltliche Leistung in Anspruch genommen hat.
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Beklagte als Laie auf der Grundlage dieser Auskunft der Klägerin die konkrete Höhe der anwaltlichen Vergütung nicht habe ersehen können, ist dies unschädlich. Bereits nach § 49b Abs. 5 BRAO ist es lediglich erforderlich, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten mitteilt, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Soweit diese Auskunft der Klägerin dem Beklagten nicht ausgereicht hätte, wäre es ihm unbenommen gewesen, weitergehend nachzufragen; was er jedoch erst später mit E-Mail vom 2.3.2015 – also nach Durchführung des Besprechungstermins und Anfall der Gebühren – gemacht hat.
(2) Diese Vereinbarung ist auch nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Abrechnung gemäß der Kostennote vom 26.2.2015 aufgehoben worden.
Der Beklagte konnte aus der Sicht eines objektiven Dritten – auf den es bei der Auslegung von Willenserklärungen ankommt – diese Kostenberechnung nicht als ein Angebot zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung ansehen. Denn in der die Übersendung der Kostennote ankündigenden E-Mail vom 25.2.2015 weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass die in der Kostennote ausgewiesenen Gebühren für die Erstberatung auf die weiter entstehenden Gebühren für eine Erstberatung auf die weiter entstehenden Gebühren Anrechnung finden würden und sie ihm die zu erwartenden Kosten für ihre Tätigkeit erst später zusammen mit der Unterhaltsberechnung mitteilen würde.
(3) Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch bei Fehlen einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 RVG die Klägerin berechtigt gewesen wäre, eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,0 nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen.
Bereits die Prüfung eines vorgegebenen Vertragsentwurfs auf seine sachliche Richtigkeit ist als "Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages" im Sinne der Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG anzusehen. Nach einhelliger Auffassung liegt eine solche Mitwirkung nicht erst dann vor, wenn der Rechtsanwalt seinerseits Verträge entwirft. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn er mündlich an der Gestaltung mitwirkt (Baumgärtel, in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. 2014, § 34 RVG Rn 17).
(4) Auch der von der Klägerin gewählte Gebührensatz von 1,0 ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 14 RVG nicht zu beanstanden.
Der Rahmen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beträgt 0,5 bis 2,5. Damit liegt die von der Klägerin angesetzte Gebühr von 1,0 trotz der umfangreichen familienrechtlichen Problematiken (Trennungsentschädigung, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich) und unter Berücksichtigung des in Familiensachen nicht unerheblichen Haftungsrisikos (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2010 – IX ZR 104/08) unter der rechnerischen Mittelgebühr von 1,5 und der Schwellengebühr von 1,3.
bb) Hinsichtlich des Gegenstandswertes hat die Kammer lediglich einen Gesamtbetrag von 198.676,38 EUR als begründet angesehen.
Dieser berechnet sich aus der Addition (vgl. § 22 Abs. 1 RVG) der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2015 mitgeteilten Gegenstandswerte für den Trennungsunterhalt, die Vermögensauseinandersetzung und den Versorgungsausgleich. Die abstrakte Richtigkeit dieser Werte ist vom Beklagten in der Berufung nicht angegriffen worden.
Als nicht den Gegenstandswert erhöhend hat die Kammer den von der Klägerin berücksichtigten Gegenstandswert der Scheidung angesehen, da dieser ausdrücklich nicht Gegenstand des Beratungsauftrags war. Unstreitig hatte der Beklagte vorgegeben, dass eine solche nicht vor dem Jahr 2022 anstehen würde.
Soweit der Beklagte einwendet, hinsichtlich der Vermögenswerte würde kein Streit zwischen den Eheleuten bestehen, ändert dies nichts an deren Berücksichtigung im Gegenstandwert, da sich der Trennungsvertrag auch über diese Punkte verhält. Ob diese Punkte streitig sind oder nicht, ist insoweit für die Berechnung irrelevant, denn auch bei einem Vergleich werden Po...