[1] I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 19.12.2016 verwiesen. …
[7] II. 1. Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, aber nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Senats nicht begründet. Das Landgericht Bremen hat zu Recht mit dem angefochtenen Urteil die Klage auf Zahlung von 23.168,98 EUR wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede abgewiesen. Die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung ist auch nach Reduzierung der Klageforderung auf 5.100 EUR nach wie vor zutreffend.
[8] Der Kläger hat seine Klageforderung in Höhe von 18.068,98 EUR in der Berufungsinstanz zurückgenommen, indem er mit seiner Berufung das landgerichtliche Urt. v. 19.12.2016 nur insoweit angefochten hat, als sein Zahlungsbegehren in Höhe von 5.100 EUR abgewiesen worden ist. Dieser nun noch geforderte Betrag setzt sich aus 255 Arbeitsstunden multipliziert mit einem Stundenlohn von 20 EUR zusammen. In diesem Stundenumfang hat der Beklagte vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen an seinem Haus in der X-Straße … in … zugestanden. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung in die teilweise Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO konkludent eingewilligt (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn 13, 15), indem er beantragt hat, dem Kläger wegen der teilweisen Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen.
[9] 2. a) Die erstinstanzliche Entscheidung geht mit dem Kläger davon aus, dass diesem gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB zusteht. Der Kläger hat behauptet, er habe nach der Eheschließung seiner Tochter A mit dem Beklagten im Jahre 1999 unentgeltlich Arbeitsleistungen an dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus in der X-Straße … in … erbracht. Hierdurch sei ein sog. Kooperationsvertrag zwischen ihm und dem Beklagen konkludent zustande gekommen, dessen Geschäftsgrundlage der Fortbestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers gewesen sei. Erst im Jahre 2006 habe er, der Kläger, erfahren, dass die Ehe gescheitert und somit die Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages weggefallen sei. Er habe daher Mitte 2007 Zahlungsansprüche wegen seiner Arbeitsleistungen gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat gegen diese später klageweise geltend gemachten Ansprüche u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Deren Durchgreifen hat das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil vom 7.7.2011, mit dem die klageabweisende landgerichtliche Entscheidung sowie das dieser zugrunde liegende Verfahren aufgehoben worden ist, abgelehnt.
[10] b) Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung anführt, das Landgericht sei an diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden und müsse daher mit diesem von der Anwendbarkeit des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. auf die streitgegenständliche Forderung ausgehen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.
[11] aa) Im Grundsatz gilt, dass das erstinstanzliche Gericht bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO an die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO analog gebunden ist. Dies gilt ebenso für das Berufungsgericht: Das Berufungsgericht ist, wenn es eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine frühere Vorentscheidungen gebunden, wenn es durch eine erneute Berufung wiederum mit der Sache befasst wird (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 26.1.2009, NJW-RR 2009, 1510 Rn 20 m.w.N.). Diese Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (OLG Bremen a.a.O.). Diese nach wie vor vom Senat vertretene Rechtsauffassung beruht insbesondere auf der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 (BGHZ 60, 392). In dieser hat der Gemeinsame Senat hinsichtlich der Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang ausgesprochen, dass das Revisionsgericht, wenn es seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert habe und erneut mit derselben Sache befasst sei, nicht an seine alte Rechtsauffassung gebunden sei. Denn es erscheine nicht vertretbar, das Urteil auf eine Rechtsauffassung zu stützen, die mit einer neuen, geläuterten oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stehe (BGHZ 60, 392, Rn 11 f.).
[12] bb) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsgrundsätze besteht im vorliegenden Fall weder eine Bindung des Landgerichts noch des nun erneut entscheidenden Oberlandesgerichts an die im Urteil des 1. Senats vom 7.7.2011 geäußerte Rechtsauffassung, die Klageforderung sei nicht verjährt.
[13] Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urt. v. 19.12.2016 bereits zu Recht ausgeführt, dass sich seit dem 7.7.2011 die revisionsgerichtliche Rechtsprechung zum Verjährungsrecht geändert hat und die vom Berufungsge...