VersAusglG § 51; VAHRG § 3b; FamFG § 225
Leitsatz
Zur Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wenn der dem Grunde und der Höhe nach unverfallbare Teil des Anrechts in der Ausgangsentscheidung nach § 3b VAHRG im Wege des erweiterten Splittings und einer Beitragszahlung vollständig ausgeglichen und der künftige Wertzuwachs aufgrund einer noch verfallbaren Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.6.2015 – XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688). (Rn 16)
BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 391/17 (OLG Köln, AG Bonn)
1 Gründe:
[1] I. Auf den am 5.6.1992 zugestellten Antrag wurde die am 15.8.1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) durch Urteil des Familiengerichts vom 17.10.1994 geschieden und der Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1.8.1975 bis 31.5.1992; §§ 1587 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus der Ehemann ein Anrecht aus einer betrieblichen Direktzusage der Beteiligten zu 3, sechs versicherungsförmige Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 2 sowie ein Anrecht bei einem luxemburgischen Versorgungsträger.
[2] Nach den seinerzeit getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der Direktzusage der Beteiligten zu 3 um eine endgehaltsbezogene Zusage. Der Ausgleichsbetrag für dieses Anrecht wurde dadurch bestimmt, dass der Ehezeitanteil dieser Versorgung in Höhe von nominal 13.799,87 DM jährlich unter Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung in einen dynamischen Monatsbetrag von 246,42 DM umgerechnet wurde.
[3] Der Versorgungsausgleich wurde dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 290,67 DM im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden, bezogen auf den 31.5.1992 als Ehezeitende. Weiterhin wurden im Hinblick auf die betrieblichen Anrechte des Ehemanns Rentenanwartschaften in Höhe des seinerzeitigen Höchstbetrags von monatlich 70 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen. Zusätzlich wurde der Ehemann gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG verpflichtet, Beiträge in Höhe von 85.279,02 DM zur Begründung einer monatlichen Rente von weiteren 435,09 DM auf das Rentenkonto der Ehefrau einzuzahlen, was in der Folgezeit auch geschah.
[4] Inzwischen beziehen beide Ehegatten Altersrente.
[5] Am 6.3.2012 hat die Ehefrau, nachdem ihr zunächst gestellter Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs erfolglos geblieben war, die Durchführung eines Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG beantragt und nur noch hinsichtlich des ausländischen Anrechts die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs weiter verfolgt. Das Familiengericht hat im Wege der Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich die in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei den Beteiligten zu 2 und 3 begründeten Anrechte intern geteilt.
[6] Auf die Beschwerden beider Ehegatten und der Beteiligten zu 2 hat auch das Oberlandesgericht die Anrechte intern geteilt. In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte hat es – wegen des laufenden Rentenbezugs – jeweils geringere Ausgleichswerte bestimmt und deren Teilung angeordnet "bezogen auf den 31.5.1992 inklusive der Wertentwicklung bis zum 30.6.2017", verbunden "mit der weiteren Maßgabe, dass für das zu begründende Anrecht der Ehefrau der Rechnungszins, der dem auszugleichenden Anrecht des Ehemanns zugrunde liegt, zur Anwendung kommt". Das bei der Beteiligten zu 3 bestehende Anrecht hat es mit einem den Rententrend außer Acht lassenden und deshalb geringeren Ausgleichswert geteilt, bezogen auf den 30.6.2017 zeitnah zu der am 4.7.2017 erlassenen Entscheidung. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden beider Ehegatten.
[7] II. Die Rechtsbeschwerden, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat gebunden ist, sind in der Sache begründet. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[8] 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: In Bezug auf die bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte seien angesichts des laufenden Rentenbezugs die entscheidungsnah noch vorhandenen Barwerte zugrunde zu legen. Durch Maßgabenanordnung sei sicherzustellen, dass die Versorgung der ausgleichsberechtigten Ehefrau entgegen den Bestimmungen der Teilungsordnung mit demselben Rechnungszins begründet werde,...