Nach § 50 Abs. 3 FamGKG kann von den Regelwerten abgewichen werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unbillig wären. Das Gericht kann dann sowohl einen höheren als auch niedrigeren Wert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG).
So kann eine Abweichung nach oben gerechtfertigt sein, wenn das Verfahren erhebliche Bedeutung hatte, besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Insoweit dürfte bei Abänderungsverfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG wegen des erhöhten Umfangs und der erhöhten Schwierigkeit i.d.R. von einer Heraufsetzung auszugehen sein.
Beispiel (Erhöhung des Regelwerts):
Der ausgleichspflichtige Ehemann macht im Verbundverfahren eine Anpassung wegen Unterhalts nach §§ 33, 34 VersAusglG geltend. Das FamG prüft aufwändig in der Folgesache Versorgungsausgleich den Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Ehemann, um die Anpassung nach § 33 VersAusglG vornehmen zu können. Im Verfahren wird Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die umfangreiche Prüfung nach den §§ 33, 34 VersAusglG rechtfertigt die Verdopplung des regelgerecht ermittelten Werts.
Eine Unbilligkeit des Regelwerts liegt noch nicht darin begründet, dass es nicht zum Ausgleich gekommen ist, zumal es sich hier i.d.R. nicht um einen Einzelfall, sondern um einen Regelfall handelt. Unterbleibt der Ausgleich z.B. wegen Geringfügigkeit, ergibt sich ohnehin kaum eine Ersparnis an Zeit und Aufwand, da die Auskünfte zunächst eingeholt und die Berechnungen durchgeführt werden müssen. Auch bei kurzer Ehedauer, wenn keiner der Beteiligten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt, handelt es sich nicht um einen Einzelfall, was aber Voraussetzung für § 50 Abs. 3 FamGKG wäre, sondern um einen Regelfall. Gleiches gilt bei einem vertraglichen Ausschluss. Hier mag man über eine Herabsetzung nachdenken, wenn der Versorgungsausgleich bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags notariell geregelt worden ist und keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen. In diesem Fall liegt eine unterdurchschnittliche Bedeutung vor und der Aufwand ist gering, da keine Berechnungen durchzuführen sind.
Beispiel (Ermäßigung des Regelwerts aufgrund vertraglichen Ausschlusses):
Die beteiligten Eheleute haben eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich aufgrund einer nach §§ 6, 8 VersAusglG bindenden Vereinbarung geschlossen. Auskünfte bei den Versorgungsträgern sind im Verfahren nicht eingeholt worden.
Wenn die Prüfung nach den §§ 6, 8 VersAusglG insoweit keinen besonderen Aufwand erfordert, kann es der Billigkeit entsprechen, von einer regelgerechten Festsetzung des Verfahrenswerts in der Folgesache Versorgungsausgleich abzusehen und den Mindestwert in Höhe von 1.000,00 EUR festzusetzen.
Wird der Ausschluss dagegen erst während des Verfahrens vorgenommen und sind die Auskünfte vorher eingeholt worden, kommt eine Reduzierung nicht in Betracht, abgesehen davon, dass Anwälte und Gericht jetzt den Aufwand der Protokollierung haben.
Beispiel (keine Ermäßigung des Regelwerts aufgrund gerichtlichen Vergleichs):
Im gerichtlichen Verfahren schließen die beteiligten Eheleute nach Einholung der Auskünfte einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll.
Hier besteht kein Anlass, den Regelwert herabzusetzen.
Eine Unbilligkeit nimmt die Rechtsprechung dagegen an, wenn die Auskünfte ergeben, dass in der Ehezeit keine Anrechte erworben worden sind – sofern die Anrechte überhaupt bewertet werden (s. II.5.). Eine Unbilligkeit kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass das Einkommen der Eheleute sehr hoch ist, die auszugleichenden Anwartschaften aber nur einen geringen Wert haben.
Eine Vielzahl von Anrechten und der damit verbundene hohe Verfahrenswert ist wiederum kein Grund, den Wert wegen Unbilligkeit nach § 50 Abs. 3 RVG herabzusetzen, da jedes einzelne Anrecht erfasst und bewertet werden muss. Ein Synergieeffekt tritt insoweit nicht ein. Aufgrund der Gebührendegression wirkt sich eine Erhöhung des Verfahrenswertes insoweit ohnehin nur gering aus.
Beispiel (keine Ermäßigung wegen einer Vielzahl von Anrechten):
Die beteiligten Eheleute haben insgesamt 26 Anrechte, die Gegenstand des Verfahrens sind.
Der Verfahrenswert ist mit 260 % des dreifachen Nettoeinkommens anzusetzen. Eine Herabsetzung ist nicht angezeigt.
Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Generelle Erwägungen sind hier fehl am Platze.