BGH, Beschl. v. 11.7.2018 – XII ZB 471/17, FamRZ 2018, 1324
Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (Fortführung der Senatsbeschl. v. 25.4.2018 – XII ZB 282/17, FamRZ 2018, 1251, v. 18.10.2017 – XII ZB 213/16, FamRZ 2018, 197, und v. 20.11.2014 – XII ZB 86/14, FamRZ 2015, 572).
BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 559/17
Lässt der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen nach § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig auch dann erforderlich, wenn in der abschließenden Entscheidung eine Betreuerbestellung unterbleibt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 280/11, FamRZ 2014, 378).
BGH, Beschl. v. 11.7.2018 – XII ZB 615/17
1. Der Tatrichter kann die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann ohne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen.
2. Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im Anordnungsverfahren gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden.
BGH, Beschl. v. 11.7.2018 – XII ZB 399/17
1. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 292/17, FamRZ 2018, 628 [m. Anm. Giers]).
2. § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 625/17, FamRZ 2018, 1186).
3. Ob ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 1 S. 1 BGB anzuordnen ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 24.1.2018 – XII ZB 141/17, FamRZ 2018, 625 [m. Anm. Fröschle]).
BGH, Beschl. v. 11.7.2018 – XII ZB 72/18
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 358/16, FamRZ 2017, 996 und v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).
BGH, Beschl. v. 27.6.2018 – XII ZB 601/17
1. Das Betreuungsgericht hat im Rahmen der Anhörung des Betroffenen auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 28.9.2016 – XII ZB 269/16, FamRZ 2016, 2093).
2. Ist dem Betroffenen eine Äußerung zur Betreuerwahl im Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung nicht (mehr) möglich, muss das Gericht prüfen, ob außerhalb der Anhörung erfolgte Äußerungen des Betroffenen herangezogen werden können.
3. Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen konkreten Angehörigen.