OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.6.2018 – 1 UF 50/18, FamRZ 2018, 1319 m. Anm. Hammer
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der es einem sorgeberechtigten Elternteil untersagt wird, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen (sog. Ausreiseverbot), sowie das Bundespolizeipräsidium ersucht wird, durch geeignete Maßnahmen die Ausreise zu verhindern, bedarf aufgrund der damit verbundenen Einschränkung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) einer Ermächtigungsgrundlage.
2. Der Gefährdung des Kindeswohls durch eine zu befürchtende Verletzung der (mit-) sorgeberechtigten Befugnisse des anderen Elternteils kann mit einer Maßnahme auf Grundlage des § 1666 BGB begegnet werden.
3. Auf Grundlage des § 1666 Abs. 1 BGB kann die Bundespolizei um präventivpolizeiliche Maßnahmen ersucht werden. Nach §§ 30 Abs. 3, 5, 39 Abs. 2 BPolG sind die Grenzschutzbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten in den Fahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems aufzunehmen (sog. Grenzsperre), soweit die Gefahr besteht, dass ein Minderjähriger der Obhut eines Personensorgeberechtigten entzogen werden soll.
4. Der Erlass entsprechender kinderschutzrechtlicher Maßnahmen des Familiengerichts setzt neben der Kindeswohlgefährdung die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurückzubringen beabsichtigt.
5. Das Verfahren ist in derartigen Fällen geprägt vom Grundsatz der Amtsermittlung sowie den auch im Amtsverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.6.2018 – 9 UF 96/17, FamRZ 2018, 1321
Wollen die Eltern aus Gründen des Kindeswohls das aktuell praktizierte Wechselmodell fortsetzen, so ist die gemeinsame elterliche Sorge im Teilbereich der Aufenthaltsbestimmung wiederherzustellen, damit kein Elternteil das (gemeinsam) gewählte Betreuungsmodell in Form einer geteilten Betreuung des Kindes einseitig aufkündigen kann, indem er den Lebensmittelpunkt des Kindes in seinen Haushalt verlagert (red. LS).
KG, Beschl. v. 30.4.2018 – 19 UF 71/17
1. Die Vorgaben des BGH zur Anordnung eines Wechselmodells sind nicht wie Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, sondern es sind die in Betracht kommenden Betreuungsalternativen auf ihre jeweiligen Vor- und Nachteile für das Kind und seine Eltern zu untersuchen und wertend gegeneinander abzuwägen.
2. Trotz schlechter Kommunikation der Eltern, die durch eine regelmäßige und hochfrequente Beratung möglicherweise verbessert werden kann, ist die seit langem praktizierte hälftige Betreuung anzuordnen, wenn dies dem beachtlichen Kindeswillen entspricht und sich die defizitäre Kommunikation der Eltern bisher nicht negativ ausgewirkt hat, während die bisherige klare Regelung das Kind stabilisiert. (red. LS)
OLG Bremen, Beschl. v. 16.8.2018 – 4 UF 57/18
1. Die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
2. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (hier mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.