Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen von Privatleuten im Internet, insbesondere in sog. sozialen Netzwerken wie Facebook u.Ä., steht in den letzten Jahren nicht nur in der allgemeinen, sondern auch in der juristischen Diskussion. Im familienrechtlichen Bereich betrifft dies oft das Einstellen von Lichtbildern von Kindern, das dem jeweils anderen Teil des getrennten Elternpaares unerwünscht ist. Die sich dabei stellenden Rechtsprobleme und die dazu bekannt gewordene Rechtsprechung sind kürzlich in dieser Zeitschrift dargestellt worden. Das OLG Oldenburg fügt dem hier einen weiteren Fall hinzu.
Das OLG diskutiert die Berechtigung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters, im Namen des von der Mutter betreuten Kindes, jedoch ohne deren Mitwirkung gegen die unerwünschte Veröffentlichung vorzugehen, unter dem Gesichtspunkt des § 1687 BGB. Zu Recht wird dabei angenommen, dass eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (Abs. 1 S. 1 der Vorschrift) vorlag und nicht lediglich ein Vorgang des täglichen Lebens, über den der betreuende Elternteil hätte allein entscheiden dürfen (Abs. 1 S. 2 und 3 der Vorschrift). Eine dahingehende Einordnung hätte dem um Rechtsschutz nachsuchenden Vater aber auch nichts genutzt, nachdem bei gemeinsamer elterlicher Sorge allein der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zustand. Um eine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung (Abs. 1 S. 4 der Vorschrift), über die der Vater etwa im Rahmen der Ausübung seines Umgangsrechts hätte entscheiden können, handelt es sich jedenfalls nicht; hierunter werden, abgesehen von Notfällen, lediglich mit dem vorübergehenden Aufenthalt verbundene Entscheidungen verstanden, etwa zu Ernährung, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum u.Ä. Zutreffend verweist das OLG daher auf das Erfordernis einer gerichtlichen Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB.
Die Einordnung im Rahmen des § 1687 BGB hat auch Bedeutung für die Befugnis, gemäß § 22 KunstUrhG im Namen des Kindes über die Einwilligung in die Veröffentlichung zu entscheiden. Insoweit gelten dieselben Kriterien wie für die Vertretung vor Gericht.
Keine Ausführungen macht das OLG zum Rechtsweg. Hätte sich das Verfahren gegen den anderen Elternteil gerichtet, wäre die Einordnung als "sonstige Familiensache" i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG und somit eine Zuständigkeit des Familiengerichts in Betracht gekommen. Ein aus dem Eltern-Kind-Verhältnis herrührender Anspruch (Nr. 4 der Vorschrift) soll zwar auch zwischen den Eltern bestehen können; der infrage kommende Unterlassungsanspruch dürfte aber seine Grundlage nicht, wie erforderlich, unmittelbar in dem Eltern-Kind-Verhältnis haben. Für einen Anspruch im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung der Eltern (Nr. 3 der Vorschrift) dürfte der erforderliche sachliche und auch zeitliche Bezug gerade zur Beendigung des ehelichen Zusammenlebens der Eltern und zu ihrer wirtschaftlichen und sonstigen Auseinandersetzung in den meisten derartigen Fällen fehlen. Für den Anspruch gegen einen Dritten, wie er hier gegen den neuen Lebensgefährten der Mutter geltend gemacht werden sollte, wäre aber jedenfalls der § 266 FamFG schon seinem Wortlaut nach nicht einschlägig gewesen. Eine familienrechtliche Zuständigkeit besteht daher allein für die Klärung sorgerechtlicher Fragen, insbesondere nach § 1628 BGB; diese wäre aber auch hier dem angestrebten eigentlichen Verfahren nur vorgelagert.
Soweit die familiengerichtliche Zuständigkeit anzunehmen wäre, würde sich die weitere Frage stellen, wie dann mit dem beim allgemeinen Zivilgericht gestellten Prozesskostenhilfe-Gesuch zu verfahren ist. Hier dürften wohl die besseren Gründe für die pragmatische Lösung sprechen, die Sache an das für zuständig erachtete Familiengericht abzugeben, statt den Antrag unmittelbar abzuweisen. Für den Antragsteller empfiehlt es sich jedenfalls, in Zweifelsfällen einen vorsorglichen Verweisungsantrag zu stellen.
Winfrid Burger, Vors. Richter am OLG, Zweibrücken
FF 10/2018, S. 417 - 419