Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.5.2018 – 13 W 10/18 (LG Oldenburg)

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