FamFG § 58 § 156 Abs. 2
Leitsatz
1. Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs. 2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
2. Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.
BGH, Beschl. v. 10.7.2019 – XII ZB 507/18 (OLG Frankfurt, AG Alsfeld)
1 Gründe:
[1] A. Die Beteiligten zu 1 und 2 (Eltern) streiten über den Umgang des Vaters mit seinem im Januar 2013 geborenen und seit Juli 2015 bei der Mutter lebenden Sohn.
[2] Das Amtsgericht hat einen im Anhörungstermin durch die Eltern geschlossenen Vergleich zum Umgang durch Beschluss gebilligt. Danach ist der Vater u.a. ab Ende Juni 2018 alle zwei Wochen zum Umgang mit jeweils zwei Übernachtungen berechtigt.
[3] Hiergegen hat die Mutter Beschwerde eingelegt und in Abänderung des gebilligten Vergleichs eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung begehrt. Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage einer im Beschwerdeverfahren getroffenen Übereinkunft der Eltern den Umgang des Vaters mit dem Kind neu geregelt. Es hat sechs begleitete Umgangstermine bis Ende 2018 – jeweils für die Dauer von zwei Stunden – bestimmt und die Regelung des Umgangs für die Zeit danach entsprechend ihres im Anhörungstermin geäußerten Einvernehmens den Eltern überlassen. Hiergegen wendet sich der Vater mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
[4] B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
[5] I. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 1 FamFG. Der Vater hat auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Rechtsbeschwerde. Zwar beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch auf einer Übereinkunft der Eltern, die sie in der Anhörung vor dem Oberlandesgericht getroffen haben. Gleichwohl bleibt es dem Vater unbenommen, mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der für ihn günstigen, vor dem Amtsgericht vereinbarten Umgangsregelung zu erreichen.
[6] II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
[7] 1. Das Oberlandesgericht ist in seiner in FamRZ 2019, 214 veröffentlichten Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss, mit dem das Amtsgericht den Vergleich der Eltern zum Umgangsrecht gebilligt hat, zulässig ist.
[8] a) Gemäß § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung gemäß § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Nach § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG billigt das Gericht die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht. Allerdings ist umstritten, ob eine familiengerichtliche Billigung i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG eine beschwerdefähige Endentscheidung i.Sd. § 58 Abs. 1 FamFG ist.
[9] aa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung hat die durch das Gericht ausgesprochene Billigung bloß deklaratorische Bedeutung. Lediglich der Vergleich, nicht aber die Billigung durch das Gericht habe eine verfahrensabschließende Wirkung. Hierfür spreche, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich neben dem Beschluss in § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gesondert genannt werde und der Gesetzgeber die Vorschrift des § 156 Abs. 2 FamFG an die bis zum 31.8.2009 geltende Regelung des § 52a Abs. 4 S. 3 FGG angelehnt habe, wonach die Umgangsregelung als Vergleich zu protokollieren sei, soweit die Eltern Einvernehmen über eine von der gerichtlichen Verfügung abweichende Regelung des Umgangs erzielen und diese dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; der Vergleich trat gemäß § 52a Abs. 4 S. 3 Hs. 2 FGG an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Verfügung. Ein gesonderter Billigungsbeschluss sei nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Umstand, dass die Vereinbarung protokolliert werde, die gerichtliche Billigung ergebe. Der Vergleich habe verfahrensabschließende Wirkung und sei daher auch Grundlage der Vollstreckung. Werde dennoch die gerichtliche Billigung durch Beschluss ausgesprochen, habe dieser lediglich deklaratorische Bedeutung. Der Billigungsbeschluss sei nicht anfechtbar (OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533; Hausleiter, NJW-Spezial 2011, 68; Schael, FamRZ 2011, 865, 866 f.; Schulte-Bunert/Weinreich/Ziegler, FamFG, 5. Aufl., § 156 Rn 6).
[10] bb) Nach der wohl überwiegenden – auch vom Beschwerdegericht vertretenen – Auffassung erfolgt die gerichtliche Billigung hingegen gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG durch Endentscheidung in Form eines Beschlusses; dieser Beschluss sei mit der Beschwerde anfechtbar. Solle das Gericht di...