Durch das Eherechtsreformgesetz vom 14.6.1976 wurden zum 1.7.1977 Abteilungen für Familiensachen beim Amtsgericht, Familiensenate bei den Oberlandesgerichten und der Familiensenat beim Bundegerichtshof eingerichtet.[1]

Die Einführung des Familienrichters war und ist eine grundlegende und richtige Entscheidung des Gesetzgebers.[2]

Vielleicht ist der Fokus zu lange auf die Funktionalität dieser Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Erweiterung des Familiengerichts durch verschiedene Reformen und schließlich das große Familiengericht im Zuge der umfassenden Reform mit der Einführung eines eigenen Familienverfahrensrechts zum 1.9.2009 gerichtet worden.[3] Nach Einführung des Fachanwalts für Familienrecht 1997 hätte sich angeboten, den/die Familienrichter(in) mehr in den Blick zu nehmen.

[1] BGBl. I, S. 1421.
[2] Vgl. 30 Jahre Familienrechtsreform, Interview mit Vors. RinBGH Dr. Hahne, FF 2008, 48 f.; ähnlich deutlich: Quo vadis Familienrecht?, Interview mit Vors. RiBGH Dose, FF 2018, 266 f.
[3] Peschel-Gutzeit, 25 Jahre Familiengerichte in Deutschland – Was haben sie gebracht, was bleibt zu tun?, NJW 2002, 2737; Schnitzler, 35 Jahre Familiengerichte in Deutschland, FamRZ 2013, 424 ff.

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