In dem vorgestellten Rechtsfall ist das Dreiecksverhältnis Mutter, nichtehelicher Vater und Kind zu betrachten. Da im Kindschaftsrecht das Kind das schwächste Glied ist, kommt ihm besonderer Schutz zu. Dieser wird u.a. gewährleistet durch das Kindeswohl. Für den Begriff des Wohls des Kindes ist die Legaldefinition des § 1697a BGB heranzuziehen. Danach trifft das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Der Kindeswohlbegriff ist aber ein unbestimmter ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff. Die Kindeswohlkriterien ergeben sich daher nicht nur aus rechtlichen Aspekten, sondern verlangen auch die Einbeziehung außerjuristischer Erkenntnisse wie die der Psychologie, Pädagogik, Pädiatrie usw.

Autor: Dr. Harald Vogel , weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht a.D., BA

FF 10/2019, S. 391 - 393

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