[5] Die zulässige Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
[6] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
[7] Der Klägerin stehe der Betrag in Höhe von 47.040,77 EUR aufgrund des Teilanerkenntnisses in Höhe von 600 EUR und im Übrigen aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Schenkungsvertrags zu, welcher sich aus dem Vortrag des Beklagten ergebe; ob zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei, bedürfe damit keiner Klärung. Die Klägerin könne sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, weil sich mit der Trennung der Partner die der Schenkung zugrundeliegenden Umstände schwerwiegend verändert hätten. Zu diesen Umständen zähle die für den Beklagten erkennbare Vorstellung der Klägerin, die Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Beklagten als deren Lebensgefährten werde von Dauer sein. Bei Abwägung der Interessen der Parteien und ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mit der Tochter der Klägerin nicht verheiratet und eine Eheschließung auch nicht beabsichtigt gewesen sei, brauche die Klägerin sich nicht an einem unveränderten Vertrag festhalten zu lassen. Die Beziehungsdauer nach der Schenkung sei mit lediglich 1¾ Jahren sehr kurz gewesen.
[8] Indessen habe die Tochter der Klägerin das gemeinsame Haus tatsächlich für mindestens vier Jahre bewohnt; insoweit habe sich die mit der Schenkung verbundene Erwartung, (auch) das eigene Kind werde von dieser profitieren, teilweise verwirklicht. Die Zeit von vier Jahren sei ins Verhältnis zu setzen zu der zu erwartenden Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung. Letztere sei aufgrund der Erwartung der Beteiligten, die Lebensgemeinschaft werde lebenslang Bestand haben, nach der Lebenserwartung des Beklagten zum Zeitpunkt der Schenkung zu berechnen, die mit 47,58 Jahren kürzer gewesen sei als diejenige der Tochter der Klägerin. Demnach sei mit dem gemeinsamen Bewohnen des Hauses über vier Jahre eine Zweckerreichung in Höhe von 8,4 % der Zuwendung eingetreten. Da der Beklagte nur hälftiges Miteigentum an der Immobilie erworben habe, sei von den Zuwendungen nur die Hälfte des nach Teilrückzahlung noch offenstehenden Betrags (51.354,55 EUR) anzusetzen, aus dem sich nach Abzug von 8,4 % der zuerkannte Betrag errechne. Die Verjährungseinrede des Beklagten greife nicht durch.
[9] II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Ergebnis stand.
[10] 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Zuwendung als Schenkung der Klägerin an ihre Tochter und den Beklagten angesehen.
[11] 2. Das Berufungsgericht hat ferner im Ausgangspunkt zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1971 – V ZR 134/69, NJW 1972, 247 [zu II.]; v. 19.1.1999 – X ZR 60/97, NJW 1999, 1623 [zu 4 b]; v. 21.12.2005 – X ZR 108/03, NJW-RR 2006, 699 [zu 2 a]; v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190 Rn 25) angenommen, dass die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung nachträglich entfallen und sich hieraus ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder ein Recht des Schenkers ergeben kann, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und den geschenkten Gegenstand zurückzuverlangen (§ 313 Abs. 1 und 3 BGB).
[12] a) Wie jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Umstände oder Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt solcher Umstände zugrunde liegen, die nicht zum Vertragsinhalt erhoben werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut und deren schwerwiegende Veränderung daher eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern kann, sich vom Vertrag zu lösen.
[13] b) Bei der Prüfung, was im Einzelfall Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrags ist, ist zu berücksichtigen, dass der Schenkungsvertrag keinen Austauschvertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Der Schenkungsvertrag ist vielmehr durch das Versprechen einer einseitigen unentgeltlichen Zuwendung gekennzeichnet, mit der der Schenker einen Vermögensgegenstand weggibt und dem Beschenkten, soweit die Schenkung nicht unter einem Vorbehalt oder einer Bedingung oder mit einer Auflage erfolgt, diesen Gegenstand zur freien Verfügung überlässt. Der Beschenkte schuldet keine Gegenleistung; er "schuldet" dem Schenker nur Dank für die Zuwendung, und der Schenker kann das Geschenk zurückfordern, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit in besonderem Maße vermissen lässt und sich durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen als grob undankbar erweist (§ 530 Abs. 1 BGB).
[14] Den Schenkungsvertrag kennzeichnet damit in zweifacher Hinsicht eine Asymmetrie. Zum einen steht der Leistung des Schenkers keine Gegenleistung des Beschenkten gegenüber, zum anderen ist die Leistung des Schenkers mit der Übertragung des Schenkungsgegenstands erbracht, während die Dankesschuld des Beschenkten andauert. Zehn Jahre dauert auch dessen Ver...