BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – XII ZB 425/18

a) Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschl. an BGH, Urt. v. 25.4.2005 – II ZR 103/03, FamRZ 2005, 1168 und v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93, FamRZ 1994, 625).

b) Daraus dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 18.1.2005 – XZR 264/02, FamRZ 2005, 510 und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).

c) Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.8.2019 – 8 WF 170/18

Hat der Vater sein Kind im Säuglingsalter lebensgefährlich misshandelt, entfällt sein Auskunftsrecht aus § 1686 BGB jedenfalls so lange, bis das Kind die verstandesmäßige Reife besitzt, über die Weitergabe seiner persönlichen Daten selbst zu entscheiden.

OLG Köln, Beschl. v. 28.3.2019 – 10 UF 18/19

Die Beachtlichkeit des Kindeswillens bedeutet nicht, dass Entscheidungskompetenz und -verantwortung auf das Kind "abgewälzt" werden. Der geäußerte Kindeswille bleibt ein Gesichtspunkt im Rahmen des übergeordneten Entscheidungsmaßstabs des Kindeswohles, also des "wohlverstandenen Kindesinteresses", weswegen es diese Interessen auch rechtfertigen können, von einem grundsätzlich nachvollziehbaren Kindeswillen abzuweichen (hier: ausnahmsweise Unbeachtlichkeit des Willens einer 13-Jährigen, der schwankend und unentschlossen geäußert und potentiell durch Parteinahme zugunsten eines Elternteils beeinflusst ist sowie sich maßgebend nicht gegen die Mitsorge, sondern gegen Umgänge des Kindesvaters richtet).

OLG Köln, Beschl. v. 8.2.2019 – 10 UF 189/18

1. Gerade bei geringer Distanz der Wohnorte der Kindeseltern bedarf ein Ausschluss von Übernachtungen besonderer Rechtfertigung, weil Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil in der Regel dem Kindeswohl entsprechen.

2. Das bloße Alter eines Kindes allein ist kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Anordnung von Übernachtungskontakten, die bei einem Kind in der ersten Klasse der Grundschule daher regelmäßig nicht "überfordernd" sind.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.7.2019 – 13 UF 121/19

1. Die Entscheidung eines Familiengerichts, die Inobhutnahme eines Kindes zu bestätigen, ist prozessual verfehlt, weil die Inobhutnahme als Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB X) einer Bestandsprüfung durch das Familiengericht entzogen ist.

2. Soweit ein Beteiligter die Inobhutnahme gegen den Willen des Jugendamtes beenden will, kommen hierfür Widerspruch und Anfechtungsklage in Betracht, über die das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der VwGO zu entscheiden hat, nicht aber das Familiengericht (vgl. Beck-OGK/C. Schmidt, 1.4.2019, SGB VIII § 42 Rn 182 m.w.N.).

3. Ruft das Jugendamt bei Widerspruch eines Sorgeberechtigten gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VIII das Familiengericht an, muss dieses entscheiden, welche kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen zugunsten des Kindeswohls zu ergreifen sind. Hierbei hat es gemäß §§ 1666, 1666a BGB die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme zu treffen (vgl. MüKo-BGB/Tillmanns, 7. Aufl. 2017, SGB VIII § 42 Rn 17 m.w.N.).

4. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Familiensache unterbleibt wegen fehlender Erforderlichkeit (§ 78 Abs. 2 FamFG), wenn Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache bei Eingang des Gesuchs keinen Anlass mehr zu der Befürchtung geben, der Hilfsbedürftige werde nach seinen persönlichen Fähigkeiten außerstande sein, seine Rechte in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren sachgemäß wahrzunehmen und die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (vgl. BGH FamRZ 2003, 1547).

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