BGH, Beschl. v. 17.7.2019 – XII ZB 437/18

a) Der Zielversorgungsträger kann sein erklärtes Einverständnis mit der vorgesehenen externen Teilung bis zum Erlass der letzten tatrichterlichen Entscheidung abändern, wenn der von ihm angebotene Tarif für eine Neuaufnahme von Versicherten nach Maßgabe aufsichtsrechtlicher Vorgaben geschlossen worden ist und es ihm aus versicherungsaufsichtsrechtlichen Gründen nicht mehr gestattet ist, neue Versicherte zu dem vormals angebotenen Tarif aufzunehmen.

b) In diesem Fall kann der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht unter den geänderten Bedingungen neu ausüben. Auf diese Möglichkeit ist er vom Gericht hinzuweisen.

c) Im Falle einer externen Teilung ist bei einem privaten Zielversorgungsträger eine nähere Konkretisierung der Bedingungen der Zielversorgung in der Beschlussformel geboten (Fortführung der Senatsbeschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 663/11, FamRZ 2013, 1546 und v. 23.1.2013 – XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611).

OLG Köln, Beschl. v. 2.4.2019 – 10 UF 26/19

1. Eine im Zeitpunkt ihrer Beurkundung noch genehmigungsbedürftige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist nach der gesetzlichen Novellierung des Versorgungsausgleichs nun genehmigungsfrei wirksam.

2. Wer bei einer notariellen Beurkundung auf Nachfrage des Notars die (nach seinem Vortrag unrichtige) Behauptung ausreichender Deutschkenntnisse aufgestellt hat, kann aus einer solcherart eigenen falschen Angabe in einem nachfolgenden Rechtsstreit keine Rechte gegen die Wirksamkeit des Notarvertrags herleiten.

3. Für die Wirksamkeit eines Ausgleichsverzichts spricht es, wenn die Vertragspartner die Vereinbarung als wirtschaftlich Eigenständige und voneinander Unabhängige verhandelt und abgeschlossen haben; ein solcher Verzicht hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn sich nachfolgend nicht ehebedingte, sondern gänzlich eheunabhängige Risiken des Arbeitslebens (hier: unerwartete Schwierigkeiten im beruflichen Fortkommen eines der Ehegatten) verwirklicht haben.

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