RVG § 11, VV RVG Nr. 1000, 1003
Leitsatz
Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht. (Rn 15) (Rn 27)
BGH, Beschl. v. 29.4.2020 – XII ZB 536/19 (OLG Brandenburg, LG Cottbus)
Aus den Gründen
Aus den Gründen: I. [1] Die Antragsteller (Beteiligte zu 1) verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 EUR in Höhe von 902 EUR.
[2] Die Antragsteller haben den Antragsgegner (Beteiligter zu 2) als Kläger in dem, dem Vergütungsfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit anwaltlich vertreten. Mit Schriftsatz vom 24.10.2017 teilten sie gegenüber dem Landgericht zur Begründung eines Terminverlegungsantrags mit, dass sich die Parteien weiter in Vergleichsverhandlungen befänden, was die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsätzen gleichen Datums bestätigten. Mit Schriftsatz vom 29.5.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des damaligen Beklagten zu 2 mit, zwischen den Streitparteien sei dahingehend Einigung erzielt worden, dass der Kläger die Klage zurücknehmen, die Gerichtskosten tragen und die Beklagten keine Kostenanträge stellen sollten.
[3] Mit Schriftsatz vom 24.7.2018 zeigte sich die Rechtsanwaltskanzlei K. für den Antragsgegner an und teilte dem Landgericht unter anwaltlicher Versicherung ihrer Legitimierung mit, dass nach Eintritt weiterer – dort nicht genannter – Bedingungen, die außergerichtlich im Vergleichswege bestimmt worden seien, eine Klagerücknahme erfolgen werde; die Antragsteller seien für den Antragsgegner nicht mehr prozessbevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom 25.9.2018 zeigten die Antragsteller ihrerseits die Mandatsniederlegung an.
[4] Mit Schriftsatz vom 8.10.2018 baten die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2 erneut um eine Terminverlegung und Neuterminierung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, weil die mitgeteilte Einigung noch nicht vollzogen worden sei. Mit Schriftsatz vom 10.10.2018 teilten die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners mit, dass abhängig von der Umsetzung einer bereits erfolgten vergleichsweisen Einigung voraussichtlich kurzfristig eine Klagerücknahme erklärt werden könne; diese erklärten sie sodann namens und im Auftrag des Antragsgegners durch weiteren Schriftsatz vom 27.11.2018 mit dem Zusatz, dass Kostenanträge zwischen den Parteien vereinbarungsgemäß nicht gestellt würden. Letzteres bestätigten die Prozessbevollmächtigten des damaligen Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 19.12.2018.
[5] Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit auf 36.912,68 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 19.2.2019 haben die Antragsteller gemäß diesem Gegenstandswert beantragt, nach § 11 RVG ihre Vergütung gegen den Antragsgegner unter anderem für eine 1,0 Einigungsgebühr (VV Nr. 1000, 1003 RVG) in Höhe von 902 EUR netto festzusetzen. Der Antragsgegner hat der beantragten Festsetzung der Einigungsgebühr widersprochen, weil die gebührentatbestandlich erforderliche Mitwirkung der Antragsteller nicht ersichtlich sei.
[6] Mit Beschl. v. 6.5.2019 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 4.629,85 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Antragsteller weiter die Hinzusetzung der Einigungsgebühr in Höhe von 902 EUR.
II. [7] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
[15] 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts stellt die Behauptung des Antragsgegners, die Tätigkeit der Antragsteller sei für den späteren Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, eine Einwendung dar, die ihren Grund im Gebührenrecht hat und daher der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht, sondern im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu überprüfen ist.
[22] (1) Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung der Vergütung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
[23] Gebührenrechtlich ist eine Einwendung oder eine Einrede, wenn sich der Antragsgegner darauf beruft, die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Festsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz seien nicht erfüllt. Hierzu zählt etwa der Einwand, der Anwalt habe nach einer unzutreffenden Ziffer des Vergütungsverzeichniss...