Bei schwerer sexualisierter Gewalt gegen Kinder soll die Anordnung von Untersuchungshaft unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein.

Telekommunikationsüberwachung soll künftig auch bei Ermittlungen wegen Sichverschaffens oder Besitzes von Kinderpornografie möglich sein.

Onlinedurchsuchung: Bei sämtlichen Formen der schweren sexualisierten Gewalt gegen Kinder sowie der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte soll künftig eine Onlinedurchsuchung angeordnet werden können.

Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Bekaempfung_sex_Gewalt_Kinder.html?nn=6704238

FF 10/2020, S. 385 - 386

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