Soweit es um Kindschaftssachen mit internationalem Bezug geht, wird sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der UK für ein Kind, das dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht mehr aus Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO ergeben.

Das Haager Überreinkommen 1996[8] (KSÜ) wird allerdings für die Frage der internationalen Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Verantwortung herangezogen werden, jedenfalls im Verhältnis der derzeit 52 Vertragsstaaten[9] untereinander. Im Ergebnis wird UK im Verhältnis zu den 27 EU MS wie z.B. die Russische Föderation, Australien, Georgien, Albanien, Armenien und Serbien behandelt werden.

Die Prorogationsmöglichkeiten des Art. 12 Brüssel IIa-VO werden wegfallen; eine entsprechende Regelung enthält das KSÜ nicht.

Ebenso sieht das KSÜ im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen in der Brüssel IIa-VO keine verfahrensrechtliche "perpetuatio fori" vor, die sich im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO in der Praxis bewährt hat: Im Anwendungsbereich des KSÜ wechselt die internationale Zuständigkeit im Fall einer rechtmäßigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sofort, Art. 5 Abs. 2 KSÜ.

Und schließlich regelt Art. 10 KSÜ im Gegensatz zu der Brüssel IIa-VO eine Scheidungsannexzuständigkeit mit der Folge, dass UK Gerichte von dieser internationalen Annexzuständigkeit selbst für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem 27 EU MS ausgehen werden, wenn sie mit der Ehescheidung befasst sind.

[8] Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996.
[9] Alle EU-Mitgliedstaaten (einschließlich Dänemark) sind Vertragsstaaten des KSÜ. Im Verhältnis zu Deutschland ist das KSÜ in Kraft in folgenden Staaten: Albanien, Armenien, Australien, Dominikanische Republik, Ecuador, Georgien, Kuba, Lesotho, Marokko, Monaco, Montenegro, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz, Serbien, Türkei, Ukraine, Uruguay; vgl. zum aktuellen stand die Statustabelle auf der Webseite der Haager Konferenz unter https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=70. oder die Staatenliste des Bundesamtes für Justiz (BfJ) unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/HKUE/Staatenliste/Staatenliste_node.html.

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