Soweit es um Kindschaftssachen mit internationalem Bezug geht, wird sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts in der UK für ein Kind, das dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht mehr aus Art. 8 ff. Brüssel IIa-VO ergeben.
Das Haager Überreinkommen 1996[8] (KSÜ) wird allerdings für die Frage der internationalen Zuständigkeit, der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen hinsichtlich der elterlichen Verantwortung herangezogen werden, jedenfalls im Verhältnis der derzeit 52 Vertragsstaaten[9] untereinander. Im Ergebnis wird UK im Verhältnis zu den 27 EU MS wie z.B. die Russische Föderation, Australien, Georgien, Albanien, Armenien und Serbien behandelt werden.
Die Prorogationsmöglichkeiten des Art. 12 Brüssel IIa-VO werden wegfallen; eine entsprechende Regelung enthält das KSÜ nicht.
Ebenso sieht das KSÜ im Gegensatz zu den entsprechenden Regelungen in der Brüssel IIa-VO keine verfahrensrechtliche "perpetuatio fori" vor, die sich im Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO in der Praxis bewährt hat: Im Anwendungsbereich des KSÜ wechselt die internationale Zuständigkeit im Fall einer rechtmäßigen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes sofort, Art. 5 Abs. 2 KSÜ.
Und schließlich regelt Art. 10 KSÜ im Gegensatz zu der Brüssel IIa-VO eine Scheidungsannexzuständigkeit mit der Folge, dass UK Gerichte von dieser internationalen Annexzuständigkeit selbst für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem 27 EU MS ausgehen werden, wenn sie mit der Ehescheidung befasst sind.
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